Niedergelassener Arzt: Ein Ratgeber für Ihre Selbstständigkeit als Arzt oder Ärztin!

Arzt oder Ärztin zu werden, gilt vielen als Traumberuf, für den:die niedergelassene:n Arzt:Ärztin kann er zur bereichernden Lebensaufgabe werden. Er bildet das Herzstück der Gesundheitsversorgung in Deutschland. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie sie ihr eigener Chef in der eigenen Praxis werden, welche Schritte auf diesem Weg zurückzulegen sind und wie sie als niedergelassene:r Ärztin:Arzt Bestätigung finden. Wir begleiten sie von der ersten Idee zur Selbstständigkeit bis zur Praxisabgabe an eine:n Nachfolger:in mit Tipps und wichtigen Hinweisen.

Was bedeutet es, niedergelassene:r Ärztin:Arzt zu sein?

Ohne die:den niedergelassene:n Ärztin:Arzt würde unser Gesundheitswesen nicht funktionieren. Wenn es eines Beweises dafür bedurfte, lieferte ihn die Corona-Pandemie. Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen behandelten die Mehrheit der Corona-Patienten, übernahmen einen beträchtlichen Teil der Aufklärung und Impfangebote. Dass Deutschland gut durch die Corona-Pandemie kam, ist auch den freiberuflichen Haus- und Fachärzten zu verdanken. Die Primärversorgung von Patienten wird ambulant vor allem von niedergelassenen Medizinern:innen in deren Praxen bewältigt. Stationär werden Behandlungsbedürftige bei schwereren Krankheitsbildern durch Spezialisten und Fachärzte in Kliniken mit den notwendigen medizinischen Geräten therapiert. Patienten werden von niedergelassenen Ärzten:Ärztinnen in Krankenhäuser eingewiesen, die Organisation des deutschen Gesundheitswesens beruht auf dem Grundsatz: „Ambulant vor Stationär“. Zunächst sind alle Möglichkeiten der ambulanten Gesundheitsversorgung zu nutzen, bevor ein Patient im Krankenhaus, in einer Pflege- oder Reha-Einrichtung aufgenommen wird. Das bedeutet wiederum, dass der ambulante Bereich die Kliniken von einer Vielzahl an Untersuchungen und Operationen entlastet.

Die:der niedergelassene Ärztin:Arzt ist daher die:der primäre Ansprechpartner:in des Patienten. Er:Sie dient als Vertrauensperson, Zuhörer:in, Helfer:in und Berater:in. In der Praxis begegnen sich Therapeut:innen und Patient immer wieder, sodass sich über Jahre ein besonderes Verhältnis herausbilden kann. Der:die Arzt:Ärztin kann langfristig verfolgen, wie sich der Gesundheitszustand seiner:ihrer Patienten entwickelt. Viele Mediziner sehen im Beruf des:der niedergelassenen Arztes:Ärztin ihre Bestimmung. Fachkenntnisse allein reichen dafür nicht aus, ein niedergelassener Arzt benötigt rechtliche, wirtschaftliche, digitale und soziale Kompetenz. Der niedergelassene Arzt als erste Anlaufstelle für Behandlungsbedürftige fängt viele Anliegen ab. Sein:Ihr Arbeitsalltag ist zwar fordernd, jedoch auch sehr erfüllend und nie vorhersehbar. Denn die richtige Entscheidung zur rechten Zeit für eine Überweisung ins Krankenhaus oder zu einem anderen Facharzt:ärztin kann lebensrettend für Patienten sein. 

Welche Voraussetzungen muss ein:e niedergelassene:r Arzt:Ärztin erfüllen?

Grundsätzliche Bedingungen sind ein abgeschlossenes Medizinstudium und die Approbation als Arzt:Ärztin. Um in den eigenen Räumen praktizieren zu können, muss sich an das Studium eine 5- bis 6-jährige Weiterbildung zum Facharzt anschließen. Diese Fortbildung wird als Assistenzarzt oder Assistenzärztin im Krankenhaus absolviert. Die bestandene Facharztprüfung braucht der:die niedergelassene Arzt:Ärztin ebenso wie eine Zulassung als Vertragsarzt:ärztin, die er:sie von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung KV erhält. Mit der Kassenzulassung ist der:die Mediziner:in berechtigt, gesetzlich Krankenversicherte zu behandeln und bei den gesetzlichen Krankenkassen Leistungen abzurechnen. Welche Rolle die KV für niedergelassene Ärzte spielt, welche Aufgaben sie hat und wie sie Mediziner unterstützt, erfahren sie auf unserer Webseite unter: Kassenärztliche Vereinigung: Aufbau, Struktur und Aufgaben.

Niedergelassener Arzt:Ärztin – Voraussetzungen

Welche Erfordernisse gelten für einen Privatarzt:ärztin?

Ein: Mediziner:in kann ebenso als Privatarzt:ärztin in eigener Praxis tätig sein. Dafür benötigt der:die Privatarzt:ärztin keine extra Zulassung, die Approbation als Arzt:Ärztin genügt. Es reicht die Anmeldung als Freiberufler:in beim Finanzamt, damit er:sie als Privatarzt:ärztin eine Praxis eröffnen kann. Der:die Privatarzt:ärztin darf nur privat Versicherte und Selbstzahler behandeln. Er:Sie kann somit keine Leistungen von den gesetzlichen Kassen vergütet bekommen und praktiziert frei von Vorgaben aus dem staatlichen Gesundheitswesen. Als Privatarzt:ärztin muss man sich nicht an Budgetvorgaben halten, sondern kann Erkrankte so behandeln, wie man es für angemessen hält. Die meisten Patienten sind gesetzlich versichert, sodass die Niederlassung als Privatarzt:ärztin gut durchdacht werden sollte. Für den:die Privatarzt:ärztin herrscht Niederlassungsfreiheit, er:sie unterliegt jedoch den Berufsbestimmungen und muss Mitglied der Ärztekammer sein.

Wie erhalte ich eine Kassenzulassung?

Für die eigene Praxis braucht jeder:e niedergelassene Arzt:ärztin eine kassenärztliche Zulassung. Die Zulassung als Vertragsarzt:ärztin erhalten Ärzte auf Antrag vom Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung KV. Mit der Zulassung ist der Antragsteller zur vertragsärztlichen Versorgung und zur Entgegennahme von Honoraren der gesetzlichen Kassen befugt. Er kann zudem Privat- und Selbstzahler behandeln. Gesetzliche Grundlage für die Beantragung der Kassenzulassung sind das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Detailliert informieren wir sie in unserem Ratgeber unter: Kassenzulassung: Die kassenärztliche Zulassung im Überblick.

Welche Unterlagen muss ich bei der Kassenärztlichen Vereinigung KV einreichen?

Nachstehende Dokumente sind dem Antrag auf Kassenzulassung beizufügen:

  • Auszug aus dem Arztregister,
  • unterzeichneter Lebenslauf,
  • polizeiliches Führungszeugnis,
  • Nachweis über bisherige Arzttätigkeit seit Approbation.

Um ins Arztregister eingetragen zu werden, sind Geburts-, Approbations-, Facharzturkunde sowie Zeugnisse über die bisherige ärztliche Tätigkeit und Weiterbildungsurkunden bzw. Prüfungsbestätigungen für die zuständige KV erforderlich.

Der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung KV prüft die Unterlagen und genehmigt den Antrag, falls sich der Niederlassungswunsch des Antragstellers in einem offenen Planungsgebiet befindet oder eine freie Planstelle zur Verfügung steht. 

Hinweis: Neue gesetzliche Regelung: Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte gehört seit Juli 2021 zu den Pflichtversicherungen. Mit den Unterlagen ist ein Versicherungsnachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte mitzuschicken. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte deckt Schadensersatzforderungen Dritter ab und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Dabei handelt es sich um Beträge im Millionenbereich, die durch Schmerzensgeld- und Rentenforderungen entstehen können. Laut Gesetzgeber müssen die Deckungssummen 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden für Einzelpersonen oder Berufsausübungsgemeinschaften BAG ohne Fachpersonal und 5 Mio. Euro für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie Einzelpersonen bzw. BAG mit angestellten Fachkräften betragen.

Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – eine Pflichtversicherung

Welche Bedingungen muss ich für die Kassenzulassung nachweisen?

Approbation und abgeschlossene Facharztausbildung sowie Eintragung ins Arztregister sind Voraussetzungen, um einen Kassenzulassungsantrag zu stellen. Der:die Arzt:Ärztin muss sich über die KV informieren, ob es in dem Gebiet, in dem er:sie sich niederlassen möchte, einen freien Arztsitz gibt. Zuvor muss sich der Praxisgründer intensive Gedanken über die Wahl seines:ihres Praxisstandorts machen. Damit er:sie weiß, ob in seinem:ihrem wohnortnahen Wunschgebiet Ärzte gesucht werden oder eine Überversorgung vorliegt, übernehmen die KV die Bedarfsplanung. Sie koordinieren den Ärztebedarf nach örtlichen Bedingungen, tatsächlicher Nachfrage und administrativen Vorgaben. Daraus ergibt sich, wie viele Fach- oder Hausärzte sich in einem Planungsbereich niederlassen dürfen.

Die Bedarfsplanung ermittelt, wie viele Ärzte einer Fachrichtung regional ambulant tätig sein müssen, um der Bevölkerung einen gleichmäßigen Zugang zur ambulanten medizinischen Versorgung zu gewähren. Die Bedarfsplanung setzt die Zahl der Ärzte einer Fachgruppe ins Verhältnis zu den Einwohnern eines Planungsgebiets und errechnet so den Versorgungsgrad. Einzelheiten können sie in unserem Artikel zur Bedarfsplanung unter: Bedarfsplanung: Grundlage für die vertragsärztliche Versorgung nachlesen.

Die Bedarfsplanung beeinflusst somit auch persönliche Lebensentwürfe. Ein offener Planungsbereich, der keinen Zulassungsbeschränkungen unterliegt, lässt dem:der niederlassungswilligen Arzt:Ärztin alle Möglichkeiten. Er:Sie kann eine neue Praxis gründen, eine etablierte Arztpraxis übernehmen oder sich an einer gemeinschaftlichen Praxis beteiligen. In einem gesperrten Planungsbereich besteht die Chance auf eine Niederlassung nur, wenn ein:e weiterer Mediziner:in seine:ihre Zulassung zurückgibt und somit ein fachbezogener Arztsitz frei wird. Gleichwohl gibt es verschiedene Möglichkeiten, dennoch seiner ärztlichen Tätigkeit frei nachzugehen, beispielsweise mittels einer anderen Praxisform, einer Teilzulassung, Jobsharing oder der vorübergehenden Anstellung in einer anderen Praxis.

In welcher Praxisform kann ich mich niederlassen?

Wer sich als Vertragsarzt oder Vertragsärztin niederlassen möchte, kann eine eigene Praxis neu eröffnen oder Räume und Personal von einem Vorgänger in einer bestehenden Praxis übernehmen. Genauso wichtig ist die Entscheidung über die geeignete Praxisform. Die Wahl der Praxisform will gut überlegt sein, da sie zu den Zielen und persönlichen Voraussetzungen des Einsteigers passen muss. Mehrere Optionen mit spezifischen Vor- und Nachteilen stehen zur Auswahl:

  1. Einzelpraxis,
  2. Gemeinschaftspraxis,
  3. Praxisgemeinschaft,
  4. überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG),
  5. Medizinisches Versorgungszentrum.

Die Arbeitsbelastung für niedergelassene Ärzte vergrößert sich aufgrund des demografischen Wandels und neuer Leistungsanforderungen stetig. Heute legen junge Ärzte und Ärztinnen viel Wert auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeits- und Freizeit, weil für sie beispielsweise ein intaktes Familienleben im Mittelpunkt steht. Was zur Work-Life-Balance gehört und wie Ärzte diese realisieren können, erfahren sie in unserem Ratgeber unter: Work-Life-Balance: Selbstständig als Arzt oder Ärztin

Einzelpraxis

Die häufigste Form, in der Ärzte eine Existenz gründen, ist die Einzelpraxis. Zu ihren Vorzügen gehört das Organisieren des Praxisalltags nach eigenen Vorstellungen, sowohl medizinisch als auch verwaltungstechnisch. Der vollkommenen Unabhängigkeit stehen jedoch hohe Investitionen in die Praxis gegenüber, der Praxisinhaber trägt alle Kosten allein. Im Urlaubs- und Krankheitsfall fehlt eine Vertretung. In den letzten Jahren haben gemeinschaftliche Praxisformen an Bedeutung gewonnen, weil damit für Existenzgründer eine positive Work-Life-Balance möglich ist. Die Verantwortung des:der niedergelassenen Arztes:Ärztin verteilt sich bei den anderen Praxisarten auf mehrere Schultern.

Gemeinschaftspraxis

Diese Praxisform zeichnet sich dadurch aus, dass Räume wie Gerätschaften und Personal durch mehrere Ärzte gemeinsam genutzt werden. Zusätzlich existiert ein einheitlicher Patientenstamm. Die Leistungen der Mediziner:innen werden gemeinschaftlich abgerechnet, durch die Arbeitsteilung entsteht für alle Beteiligten zeitlicher Freiraum. Dennoch behält jeder seine Eigenverantwortung und medizinische Eigenständigkeit. So sind eine effektive Ressourcennutzung, Kostensenkung und weniger Kapital für den Einzelnen notwendig. Es ist leicht, eine Vertretung bei Abwesenheit zu organisieren. Jedoch kann es bei gemeinschaftlichen Praxisformen im Laufe der Zeit zu zwischenmenschlichen oder fachlichen Differenzen zwischen den Ärzten kommen.

Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ermöglicht dem:der niedergelassenen Arzt:Ärztin ein effektives Wirtschaften, weil die Ressourcen Räume, Ausstattung und Fachpersonal jedem:r Arzt:Ärztin zur Verfügung stehen. Damit wird kostengünstiger praktiziert. Im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis gibt es jedoch keinen gemeinsamen Patientenstamm und die KV-Abrechnung erfolgt getrennt. Betreuung und Verwaltung der Patienten bzw. ihrer Daten muss sauber getrennt sein, sonst kann es zu rechtlichen oder Abrechnungsproblemen kommen. Beide gemeinschaftlichen Praxisformen ermöglichen jedoch einen engen fachlichen Austausch zwischen den Kollegen:innen. Die Praxisgemeinschaft als solche muss nicht zugelassen, sondern nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung KV angezeigt werden.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

In der ÜBAG liegt ebenfalls gemeinsames berufliches Handeln vor. Sie ist wie eine Gemeinschaftspraxis aufgebaut, jedoch sitzen die Ärzte an verschiedenen Standorten, haben also unterschiedliche Vertragsarztsitze. Sie teilen ebenso Ressourcen und Organisation, haben eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinschaftlichen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget. Nachteilig für den:die einzelnen Arzt:Ärztin können sich fehlende Abstimmung bzw. Kommunikation und Haftungsrisiken auswirken. Beispielsweise wird ein Praxiswertgutachten benötigt, wenn Ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft BAG gründen und die Werte der betroffenen Praxen für die Einlagen der Gesellschafter festsetzen wollen. Detailliert nachlesen, was eine Berufsausübungsgemeinschaft BAG ist, welche Vorteile und Risiken sie aufweist und was bei ihrer Gründung zu beachten ist, können sie in unserem Leitfaden zur Berufsausübungsgemeinschaft BAG unter: Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Was Ärzte wissen sollten

Medizinisches Versorgungszentrum 

Attraktiv kann auch die ärztliche Tätigkeit in einem MVZ sein. Bei den bisher beschriebenen Praxisformen sind Praxisinhaber:innen und Arzt:Ärztin identisch und die Praxisinhaber:innen üben persönlich ihre ärztliche Funktion aus. Im MVZ können Inhaberschaft und medizinische Betätigung getrennt sein. Als Gründer:innen und Gesellschafter:innen Medizinischer Versorgungszentren kommen zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen infrage. Sie sind fachbereichsübergreifend oder als arztgruppengleiche Einrichtungen tätig.

Die Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums übernimmt ein:e Mediziner:in, der:die selbst im MVZ arbeitet und in medizinischen Fragen nicht weisungsgebunden ist. Das wirtschaftliche Risiko wird auf mehrere Personen verteilt, die Gründungsmitglieder oder die Trägergesellschaft. Ein:e ausscheidender Mediziner:in muss sich nicht um einen Nachfolger:in bemühen, die verbleibenden Gesellschafter bezahlen seine:ihre Kassenzulassung und können einen neuen Arzt:Ärztin anstellen. Für diesen sind flexible Arbeitszeiten möglich, damit er:sie sich beispielsweise stärker auf seine:ihre Familie konzentrieren kann. Andere Formen der Zusammenarbeit ermöglichen ebenfalls, die eigenen Vorstellungen von der Work-Life-Balance zu verwirklichen, beispielsweise Jobsharing oder die Teilzulassung. 

Jobsharing

Jobsharing bedeutet, sich mit einem:r bereits niedergelassenen Arzt:Ärztin ohne Ausweitung des Leistungsvolumens die Arbeitszeit aufzuteilen. Es handelt sich dabei um zwei Ärzte der gleichen Fachrichtung, die sich einen Vertragsarztsitz teilen. Jobsharing eignet sich in einem gesperrten Planungsbereich, zur Gestaltung des allmählichen Praxisübergangs auf einen neuen Inhaber und wenn der Wunsch zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben besteht.

Teilzulassung

Einer besseren Work-Life-Balance dient ebenso die Teilzulassung. Sie umfasst den hälftigen ambulanten Versorgungsauftrag, der:die Mediziner:in kann bei der Kassenärztlichen Vereinigung KV eine halbe Stelle als Arzt:Ärztin beantragen. Dadurch hat der:die Antragstellende mehr Zeit für familiäre Verpflichtungen oder die Teilzulassung als Vertragsarzt:ärztin kann mit der halben Tätigkeit als angestellter Mediziner:in in einer Klinik kombiniert werden.

Praxisformen – Meine Optionen

Was verdiene ich als niedergelassene:r Ärztin:Arzt?

Die Gehälter von niedergelassenen Ärzten umfassen eine große Bandbreite, da sie von vielfältigen Faktoren abhängen. Ausschlaggebend sind Berufserfahrung, gewählte Praxisform, Patientenanzahl, Größe, Lage, Ausstattung und die Kosten der Praxis, die Qualität des Praxispersonals und Marketings sowie die Praxisfinanzierung. Das Einkommen eines:r niedergelassenen Arztes:Ärztin wird in erster Linie von seiner:ihrer Fachrichtung bestimmt. Es ist nicht vergleichbar mit den Gehältern von angestellten Ärzten, die laut Tarifvertrag bezahlt werden. Das Bruttoergebnis in Form des Reinertrags bildet die Basis des Arztgehaltes. Der Reinertrag seiner:ihrer Praxis ergibt sich, indem von den Bruttoeinnahmen die Kosten für Praxis, Mitarbeiter und Behandlungen abgezogen werden. In einer Datenerhebung von Destatis sind folgende durchschnittliche jährliche Reinerträge pro Praxis nach Fachgebieten aufgeführt:

  • Radiologie: 850.000 Euro
  • Augenheilkunde: 370.000 Euro
  • Orthopädie: 311.000 Euro 
  • Urologie: 302.000 Euro
  • Dermatologie: 284.000 Euro
  • Innere Medizin: 282.000 Euro
  • Chirurgie: 281.000 Euro
  • Kinder- und Jugendmedizin: 228.000 Euro
  • Allgemeinmedizin: 227.000 Euro
  • HNO: 223.000 Euro
  • Gynäkologie: 217.000 Euro
  • Neurologie/Psychotherapie: 180.000 Euro

Der Reinertrag der Praxis ist jedoch nicht das, was dem:der niedergelassenen Arzt:Ärztin als Gewinn für seine:ihre private Lebensführung verbleibt. Der vorläufige Praxisgewinn ist mit Abschreibungen und Neuanschaffungskosten sowie Tilgungen, Praxisdarlehen und Eigenmitteln zu verrechnen. Danach sind noch Sonderausgaben, Beiträge und Steuern abzuziehen. 

Wie wird ein:e niedergelassener Arzt:Ärztin honoriert?

Vertragsärzte erhalten ihre Vergütung nicht direkt vom Patienten. Die Verteilung der Honorare erfolgt auf der Grundlage eines Honorarvertrags zwischen KV und gesetzlichen Krankenkassen, der bundesweit gilt. Die Honorierung von Ärzten unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, unter Berücksichtigung begrenzter Budgets. Mediziner reichen eine Leistungsabrechnung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen KV ein. Privat Krankenversicherte erhalten eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die der Behandelte unmittelbar zu begleichen hat. 

Wie rechne ich als Vertragsarzt:ärztin über die KV ab?

Als niedergelassene:r Ärztin:Arzt reicht der Leistungserbringer quartalsweise, spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats, alle Behandlungen von Patienten bei der KV ein. Die genauen Abgabetermine der KV-Abrechnungen finden Ärzte auf der Internetseite der regionalen KV. Die Übermittlung der KV-Abrechnung erfolgt elektronisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS), das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KVB) zertifiziert wurde. So ist gesichert, dass die KV-Abrechnung einheitlich und korrekt erfolgt. 

Die KV-Abrechnung basiert auf einer Übersicht aller Leistungen, die Ärzte bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Dieses System wird als einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) bezeichnet. Es handelt sich um eine Punktzahl, multipliziert mit einem festen, den Leistungen zugeordneten Euro-Wert, der sich regional unterscheidet. Ein Großteil der therapeutischen Leistungen unterliegt quantitativen Beschränkungen und wird ggf. reduziert vergütet. Für gesellschaftlich bedeutsame Leistungen wie Impfvereinbarungen oder Früherkennungsuntersuchungen wird ein mengenmäßig nicht begrenztes Extrabudget bereitgestellt. Nachdem die kassenärztliche Organisation die KV-Abrechnungen geprüft hat, gibt sie Geld aus der Gesamtvergütung der Krankenkassen frei und zahlt die Honorare an die niedergelassenen Ärzte. Zu beachten ist, dass die Überweisung stets weit später eingeht, als die Leistungen erbracht wurden. Die KV überweist jeden Monat Abschlagszahlungen, die Abschlussvergütung erfolgt erst im übernächsten Quartal. Daher muss der:die niedergelassene Arzt:Ärztin ständig Liquidität vorhalten, um jederzeit zahlungsfähig zu sein. 

Niedergelassener Arzt:Ärztin – Verdienst

Wie bilden sich niedergelassene Ärzte weiter?

Zum Selbstverständnis eines:r guten Arztes:Ärztin gehört die permanente Weiterbildung, um den aktuellen Therapiestand berücksichtigen zu können. Verantwortlich sind die Ärztekammern, die Fortbildungsordnungen und -satzungen erlassen haben. Die Ziele bestehen in der Sicherung einer hochwertigen Patientenversorgung und einer hohen Qualität der ärztlichen Betreuung. Die Fortbildung von selbstständigen Medizinern beruht nicht allein auf Freiwilligkeit. Nach dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) sind Vertragsärzte gemäß § 95d SGB V verpflichtet, sich kontinuierlich weiterzubilden. Ärzte müssen innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte (CME-Punkte) bei der KV nachweisen, das gilt auch für Teilzeit-Ärzte. 1 CME-Punkt entspricht einer 45-minütigen Weiterbildungszeit. Damit die Fortbildungsmaßnahme als CME-würdig akzeptiert wird, muss sie von der Landesärztekammer anerkannt worden sein. Die Art der Fortbildung kann individuell gewählt werden, beispielsweise:

  • Selbststudium von Fachliteratur oder mediengestützte Fortbildung (E-Learning),
  • Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen (Kongresse, Seminare, Kurse),
  • klinische Fortbildung (u. a. Hospitationen, Fallstudien),
  • Zusatzstudiengänge oder nach Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildungskurse.

Wer 250 Punkte nachweist, erhält ein Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer. Niedergelassene Ärzte müssen sich als Fachärzte fachgebietsspezifisch fortbilden. Mindestens 150 CME-Punkte müssen aus dem eigenen Fachbereich stammen, für den Rest werden auch Fortbildungspunkte aus anderen Fachgebieten akzeptiert. Vertragsärzte, die sich nicht vorschriftsmäßig weiterbilden, werden mit Honorarkürzungen sanktioniert. Nach einer 2-jährigen Nachholfrist kann sogar die Zulassung als Vertragsarzt:ärztin verloren gehen.

Tipp: Eine vorausschauende Planung für den gesamten 5-Jahresabschnitt erleichtert den ordnungsgemäßen Nachweis der Fortbildung. Online-Kurse und -formate werden ebenso anerkannt, sofern sie zertifiziert sind. Das senkt den Zeit- und Kostenaufwand für die Fortbildung erheblich. Der 5-Jahres-Zeitraum ist als Zyklus zu verstehen. Nach 5 Jahren beginnen sie als niedergelassener Arzt:Ärztin wieder bei 0 Punkten, zu viel gesammelte Punkte werden nicht auf den nächsten Zyklus angerechnet.

Worauf ist bei einer Praxisübernahme zu achten?

Die Praxisübernahme erfordert vielfältige Entscheidungen und eine präzise Organisation. Eine bestehende Praxis zu übernehmen, kann Vorteile haben. Will der:die künftige Vertragsarzt:ärztin in einem zulassungsbeschränkten Gebiet praktizieren, weil dort schon eine Überversorgung vorhanden ist oder droht, bleibt die Praxisübernahme die einzige Möglichkeit, sich selbstständig zu machen. Die Praxis des:der Vorgängers:in hat sich über Jahre bewährt, der:die Nachfolger:in bekommt fertig eingerichtete Räume, qualifizierte, eingespielte Mitarbeiter:innen und einen festen Patientenstamm. So erhält er:sie mehr Planungssicherheit, weil er:sie weiß, welchen Umsatz und welche Kosten der:die bisherige Praxisinhaber:in hatte. Bei einer Praxisübernahme ist eine Ärzteberatung sehr hilfreich, weil sie als externer Profi die Strukturen und Abläufe in der Praxis analysiert und optimiert.

Bereits vor der Praxisübernahme zahlt sich der Kontakt zur Ärzteberatung aus. Eine Ärzteberatung kann bei der Praxisübernahme ebenso wie bei der Praxisbewertung mittels Praxiswertgutachten oder bei der Frage, welche Praxissoftware geeignet ist, behilflich sein. Ob eine Praxisneugründung oder eine Praxisübernahme finanziell günstiger sind, hängt primär vom Wert der zu übernehmenden Praxis ab. 

Wie finde ich heraus, was die von mir ausgewählte Praxis wert ist?

Der:die übernehmende Arzt:Ärztin sollte vor der Praxisübernahme möglichst viele Informationen einholen und sich beraten lassen. Hierdurch erfährt er:sie, wie hoch sein:ihr Budget sein sollte und welche Investitionen für die Praxisübernahme erforderlich sind. Auch der:die Praxisverkäufer:in fragt sich, welchen Wert seine:ihre Praxis hat. Der:Die Übernehmende möchte einen guten Start haben und daher nicht zu viel bezahlen, für ihn:sie sind die künftigen Erträge maßgeblich. Der:Die Praxisveräußernde möchte die Früchte seiner:ihrer jahrelangen Arbeit ernten und sein:ihr Lebenswerk gewürdigt wissen. Deshalb ist eine realistische, für beide Seiten faire Praxiswertermittlung von besonderer Bedeutung. Eine gewissenhafte Vorbereitung und Planung sind das A und O. Ein Praxiswertgutachten hilft, den Preis einer Praxis objektiv einzuschätzen. Ohne fachkundige Beratung sollten sie ein solches Vorhaben nicht in Angriff nehmen. Dabei unterstützt sie eine Ärzteberatung mit Experten für Praxiswertgutachten.

Wie läuft die Praxisbewertung ab?

Der Preis einer Arztpraxis hängt von Angebot und Nachfrage, Standortfaktoren sowie dem Einzugsgebiet und der Morbidität der Patienten ab. Er setzt sich aus dem materiellen und ideellen Wert zusammen. Der materielle oder Substanzwert lässt sich relativ leicht ermitteln, da Marktwerte von Geräten, Verbrauchsmaterialien oder Einrichtungsgegenständen bezifferbar sind. Das Inventar der Arztpraxis wird zu Wiederbeschaffungspreisen bewertet, abzüglich der Abschreibungen für die tatsächliche Abnutzung. Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Berechnung des immateriellen Praxiswerts, des sogenannten Goodwills. Es geht dabei um die Frage: Welche Auswirkungen haben Faktoren wie Arztdichte am Ort, Patientenstruktur, Qualifikation des Praxispersonals, Verkehrsanbindung auf die künftigen Erträge der Praxis? 

Welche Methoden der Praxisbewertung gibt es?

Eine angemessene Praxiswertermittlung durch ein Praxiswertgutachten trägt dazu bei, die Verhandlungen zwischen Verkäufer:in und Käufer:in der Praxis zu erleichtern. Ein vorgeschriebenes Bewertungsverfahren existiert nicht. Eingesetzt werden zwei Bewertungsverfahren: die Methode der Bundesärztekammer und die modifizierte Ertragswertmethode.

Nach der Bundesärztekammermethode werden materieller und ideeller Praxiswert addiert. Grundlage für die Beurteilung des ideellen Wertes der Praxis ist ihr Umsatzpotenzial. Ihm wird der Mittelwert des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre vor der Praxisabgabe zugrunde gelegt. Diese Methode ermittelt einfach und nachvollziehbar einen Praxiswert. Das Verfahren hat jedoch Schwächen, es bezieht nur die vergangenen Umsätze in die Betrachtung ein, die zukünftig erzielbaren Erlöse werden nicht einkalkuliert. Der Umsatz allein ist kein Wirtschaftlichkeitskriterium, zur Beurteilung fehlen die Ausgaben der Praxis.

Realistischer und dem tatsächlichen Verkehrswert der Praxis näher kommt das modifizierte Ertragswertverfahren, es wird daher üblicherweise angewandt. Die modifizierte Ertragswertmethode berücksichtigt den nachhaltig erzielbaren Praxisgewinn in der Zukunft, der mithilfe eines Kalkulationszinssatzes auf die Gegenwart abgezinst wird. Der komplexen Vorgehensweise liegt eine Prognose der künftig erzielbaren Überschüsse der Praxis zugrunde, die wiederum aus Vergangenheitsbetrachtungen resultiert.

Das modifizierte Ertragswertverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass der Zeitraum der künftigen Ertragsvorschau begrenzt wird, auf 2 bis 4 Jahre für Hausarztpraxen und 3 bis 5 Jahre für Facharztpraxen. Diese Zeiträume verdeutlichen die Annahme, wie lange es dauern würde, bis der:die neue Praxisbesitzer:in selbst die Praxis wie sein:ihr Vorgänger aufgebaut hätte. Lediglich die Gewinne dieses Ergebniszeitraums werden im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Deshalb ist die Methode marktgerechter sowie weniger mit Unsicherheit behaftet und hat sich praktisch durchgesetzt. Nur ein:e erfahrener Spezialist:in ist in der Lage, die verbindliche und korrekte Bewertung einer Arztpraxis vorzunehmen. Eine Ärzteberatung kann sachverständig einschätzen, welche Bewertungsmethode für ihre Praxis geeignet ist. 

Wie funktioniert die Praxisabgabe?

Ein reibungsloser, in Vorfreude auf die Möglichkeiten des Ruhestands gerichteter Praxisübergang gelingt jahrelang voll beanspruchten Medizinern:innen ausschließlich mithilfe einer rechtzeitigen Vorbereitung und guten Planung. Der demografische Wandel verringert die potenzielle Anzahl an Nachfolger:innenn ohnehin, die sich später mit immer mehr Senioren und Kranken konfrontiert sehen. Auch die finanzielle und persönliche Risikobereitschaft heutiger Generationen ist nicht mehr so ausgeprägt wie früher, sodass immer weniger Ärzte den Wunsch verspüren, sich in der eigenen Praxis verwirklichen zu wollen. Deshalb empfiehlt sich ein zeitlicher Vorlauf von 3 bis 5 Jahren für die Überlegungen, wer soll wann und wie einmal mein Nachfolger werden. In ländlichen Gegenden gestaltet sich die Praxisübergabe noch schwieriger und sollte sehr zeitig angegangen werden.

Was ist vor der Praxisabgabe zu bedenken?

Die Art und Weise der Praxisübergabe wird dadurch bestimmt, ob die Praxis in einem offenen oder gesperrten Planungsgebiet liegt. Im offenen Planungsbereich können sie frei entscheiden, wie sie die Praxisabgabe gestalten, in gesperrten Bereichen muss die Praxis ausgeschrieben werden.

Tipps:

  1. Notieren sie zu Beginn, was Ihnen wichtig erscheint, das betrifft auch die Vorstellungen vom und Erwartungen an den Praxisübernehmenden.
  2. Schreiben sie auf, welche Verträge existieren und welche von ihrem Nachfolger übernommen werden könnten.
  3. Am schwersten fällt manchen die Entscheidung, wie sie die Übergangsphase zum neuen Praxisbesitzer organisieren wollen. Möchten sie als Urlaubsvertretung einspringen, ihn oder sie ein paar Stunden unterstützen, mit einer Teilzulassung noch ein paar Jahre mitarbeiten oder sofort aufhören?
  4. Informieren sie Patienten und Beschäftigte rechtzeitig über die bevorstehenden Veränderungen. Beziehen sie das Personal beizeiten in ihre Überlegungen ein. Patienten müssen ihr Einverständnis zur Weitergabe ihrer Daten erteilen.

Worum geht es im Nachbesetzungsverfahren?

In den Gebieten, in denen es bereits ausreichend Ärzte zur ambulanten Patientenversorgung gibt, ist das Nachbesetzungsverfahren für eine Praxisabgabe vorgeschrieben. Der:Die neue Arzt:Ärztin darf sich dort nur niederlassen, wenn ein anderer Mediziner seine:ihre kassenärztliche Zulassung zurückgibt. Der:Die abgebende Arzt:Ärztin muss beim Zulassungsausschuss der KV ein Nachbesetzungsverfahren beantragen. Er:Sie stellt einen Antrag zur Ausschreibung seiner:ihrer Zulassung, auf die er:sie im Formular verzichtet hat. Der Ausschuss prüft anschließend, ob eine Nachbesetzung der Praxis erforderlich ist. Sollte das der Fall sein, wird in einem zweiten Schritt die Zulassung im Amtsblatt des jeweiligen Bundeslandes ausgeschrieben, dafür ist kein gesonderter Antrag notwendig. Alle Interessenten müssen sich innerhalb einer Frist auf die Ausschreibung bewerben. Die KV fasst die Bewerber:innen auf einer Liste zusammen, die Zulassungsgremium und Praxisabgeber:in erhalten. Auf dieser Basis kann der:die Praxisverkäufer:in in Verhandlungen mit den Interessenten treten. 

Der Zulassungsausschuss berücksichtigt u. a. Zulassungskriterien wie berufliche Eignung, Alter der Approbation, Dauer der Berufstätigkeit als Arzt:Ärztin, eine mindestens 5-jährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet, privilegierte Bewerber:innen und den Zeitraum der Eintragung in eine Warteliste. Der KV-Zulassungsausschuss entscheidet per Beschluss, wer den Zuschlag erhält. Darin wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem der:die neue Vertragsarzt:ärztin seine:ihre Arbeit aufzunehmen hat. Binnen eines Monats kann von allen Beteiligten Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt werden, der vom Berufungsausschuss der KV entschieden wird.

Welche Herausforderungen erwarten den:die niedergelassenen Arzt:Ärztin in der Zukunft?

Weil in den nächsten Jahren immer mehr Ärzte in den Ruhestand gehen und die Krankheitsdisposition der wachsenden älteren Bevölkerung steigt, ist die Nachbesetzung von frei werdenden Arztpraxen keine triviale Frage. Sie kann nur durch die zunehmende Digitalisierung der Gesundheitsversorgung gelöst werden. Die Telemedizin ermöglicht Einsparungen in der Arztpraxis, schnellere Verwaltungsprozesse, das Vermeiden von Doppeluntersuchungen und Mehrfacharbeit sowie einen einfacheren Zugang zu ambulanten medizinischen Leistungen für Patienten. Ein charakteristisches Beispiel dafür ist die elektronische Patientenakte (ePA), die alle Gesundheitsinformationen zum Versicherten bündelt. Weitere Beispiele sind digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), wie die App auf Rezept, und Videosprechstunden, die nachweisbar für Patienten einen Nutzen erbringen und die ärztliche Tätigkeit wirkungsvoll unterstützen. 

Auch für das Personal erleichtert die Digitalisierung die Arbeit, beispielsweise durch die Online-Terminvergabe, indem sich die Mitarbeiter:innen nicht mehr selbst um jede Terminvereinbarung kümmern müssen. Ein effektives Online-Terminmanagement geht jedoch weit darüber hinaus, um das Praxisteam zu entlasten. Neben der Verwaltung des Praxiskalenders können eine Warteliste erstellt, an Patienten Terminerinnerungen und Informationen verschickt, Videosprechstunden in den Kalender sowie eine Schnittstelle zum PVS eingebunden oder über eine mobile App von außerhalb Termine koordiniert werden. Ein solch einfaches, modernes Terminmanagementsystem finden sie beispielsweise auf der Webseite Doctolib: Einfaches Terminmanagement für die erfolgreiche Praxis.

Zudem entlastet die Beschäftigung von nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) den:die Arzt:Ärztin von Routinetätigkeiten. NäPA sind qualifizierte Mitarbeiter:innen, die eigenständig Hausbesuche, Besuche in Alten- und Pflegeheimen durchführen und dort Routineuntersuchungen und -kontrollen wie Blutdruckmessung, Zuckerwertermittlung oder Wundversorgung vornehmen. Das hilft insbesondere Hausärzten enorm. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens stellt Ärzte jedoch vor neue Aufgaben und Schwierigkeiten. Eine nutzerfreundliche technische Ausstattung und Software, die Telematikinfrastruktur (TI), bildet die Grundlage für die Realisierung ihrer Effekte. Dazu zählen beispielsweise das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder die digitale Vernetzung mit Krankenhäusern und Apotheken. Niedergelassene Ärzte müssen durch zertifizierte Zugangsdienste eine geschützte Verbindung mit den Systemen gewährleisten. Je mehr Hard- und Software im Praxisalltag zum Einsatz kommt, desto mehr wachsen die Anforderungen an den sicheren Betrieb der TI bzw. die Cyber-Risiken.

Welche Ärzteversicherungen sind sinnvoll?
Praxisversicherungen – Diese Versicherungen brauchen sie

Welche Versicherungen brauche ich als niedergelassene:r Ärztin:Arzt?

Sensible Patientendaten sind besonders schutzwürdig und daher auch bei Kriminellen ausgesprochen begehrt. Außerdem kann eine falsche Bedienung des Praxiscomputers zu hohen Schäden für Arzt:Ärztin und Patienten führen. Daher ist es für niedergelassene Ärzte und Ärztinnen unerlässlich, sich gegen Cyber-Risiken und deren finanzielle Folgen abzusichern. Notwendig sind eine:

Die wichtigste Ärzteversicherung ist die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte. Eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte sichert Schäden aus fehlerhafter Behandlung oder unzureichender Patientenaufklärung ab. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte wurde verbindlich vorgeschrieben, weil sie finanziell existenzbedrohende Personen-, Sach- und Vermögensschäden reguliert und unberechtigte Schadensersatzansprüche Dritter abwehrt. Wenn beispielsweise ein:e niedergelassener Arzt:Ärztin auf der Röntgenkontrollaufnahme etwas übersieht und der Patient dauerhaft geschädigt bleibt, kann es sich um äußerst hohe Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe handeln. Daher müssen die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte mindestens 5 Mio. Euro betragen. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte schützt sie vor dem persönlichen finanziellen Ruin. 

Entsteht durch Feuer oder Leitungswasser ein hoher Schaden an der Einrichtung der Praxis, die teilweise oder ganz erneuert werden muss, hilft die Praxisinventarversicherung.

Durch die Elektronikversicherung sind Büro- und Medizintechnik sowie elektronische Anlagen gegen Bedienungsfehler, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Kurzschluss, Brand oder ähnliche nicht vorhersehbare Ereignisse versichert.

Betriebsunterbrechungen durch Vorkommnisse wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl oder durch Elementarschäden deckt eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab. Sie ersetzt Gewinnminderung und -ausfall, nicht erwirtschaftete Gewinne, fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten, Löhne und Gehälter sowie ggf. die Miete für Ausweichräume.

Muss die Praxis durch Krankheit oder Unfall des:der niedergelassenen Arztes:Ärztin vorübergehend geschlossen werden, ersetzt die Praxisausfallversicherung dem niedergelassenen Arzt die weiterlaufenden fixen Betriebskosten.

Ärzte haben ein erhöhtes Risiko für rechtliche Konflikte mit Patienten, Krankenkassen, KV, Kliniken, Beschäftigten, Vermietern und Lieferanten. Deshalb empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung für Ärzte, die bei Auseinandersetzungen Ausgaben für Rechtsanwälte, anwaltliche Beratung und Gerichtskosten übernimmt.

Eine Cyber-Versicherung schützt vor Verlusten aus Datenmissbrauch, Datensabotage, digitaler Erpressung oder anderer Onlinekriminalität. Hacker dringen beispielsweise in die Praxissoftware ein und verschlüsseln die Daten so, dass lediglich sie noch Zugang dazu haben. Anschließend ist meist eine Lösegeldzahlung zur Freigabe der Praxiscomputer fällig und der Schaden ist immens. Die Cyber-Versicherung übernimmt dann die Ausgaben für: IT-Forensik, Rechtsberatung, Krisenmanagement, PR-Beratung, Betriebsunterbrechungsschäden, Vertragsstrafen, Lösegeldzahlungen, Systemwiederherstellung und Sicherheitsverbesserungen. Eine Cyber-Versicherung gehört daher unter dem Aspekt der Zunahme digitaler Lösungen für die Praxisarbeit zu den unentbehrlichen Ärzteversicherungen. Neben wirtschaftlichen Schäden durch Hackerangriffe tritt oft ein Imageverlust ein, wenn die Praxis länger geschlossen bleiben muss, diese Auswirkungen hilft die Cyber-Versicherung zu minimieren.

Welche Versicherungen über die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Cyber-Versicherung hinaus in welchem Umfang für niedergelassene Mediziner:innen notwendig sind, haben wir für sie in einem Ratgeber unter: Praxisversicherungen: Diese Versicherungen brauchen Sie! zusammengefasst.

Weshalb benötigt ein:e niedergelassene:r Arzt:Ärztin eine Ärzteberatung?

Es fällt freiberuflichen Ärzten und Ärztinnen nicht leicht, neben den fachlichen Herausforderungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht stets den Überblick zu behalten. Unsere erfahrene Ärzteberatung kennt sich mit sämtlichen Themen aus und ist daher ihr erster Ansprechpartner für Fragen. Wir haben uns auf die Beratung niedergelassener Ärzte spezialisiert und stehen ihnen fachkundig zur Seite, Berufseinsteigern bei der Praxisübernahme wie Ärzten bei Umstrukturierungen oder der unvermeidlichen Praxisabgabe. 

Eine jahrzehntelange Erfahrung in der Betreuung von Ärzten zeichnet uns aus. Unsere Ärzteberatung wurde 1986 als Familienunternehmen gegründet, dessen Unabhängigkeit bis heute besteht. Wir sind ihr verlässlicher Partner bei der Existenzgründung als Arzt:Ärztin. Wir verfügen über eine eigene Praxisbörse, in der sie interessante Praxen finden. Unsere Ärzteberatung hat eigene Sachverständige für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen. Wir bieten eine laufende betriebswirtschaftliche Beratung, inklusive Fachgruppenvergleich. Dabei erhalten sie eine Antwort auf die Frage: Wo stehe ich als niedergelassener:e Arzt:Ärztin in meiner Fachgruppe im Vergleich zu anderen Ärzten aus meinem KV-Gebiet? Wir betrachten es als unsere Aufgabe, dass sie von Praxisgründung bis Praxisabgabe nichts vergessen. Kontaktieren sie uns, wir helfen ihnen weiter.

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