Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Was Ärzte wissen sollten
Der Erfolg einer Arztpraxis hängt nicht zuletzt von der Wahl der richtigen Praxisform ab. Daher sollten Sie diesem Punkt in Ihren Überlegungen vor der Niederlassung oder beruflichen Veränderung die nötige Aufmerksamkeit widmen. Wir erläutern Ihnen, was es zu beachten gilt und welche Vor- und Nachteile mit den Praxisformen verbunden sind. Die Berufsausübungsgemeinschaft steht hierbei im Vordergrund.
Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft?
Ärzte und Ärztinnen, die nicht allein praktizieren möchten, schließen sich mit anderen zu einem ärztlichen Verbund zusammen und üben auf dessen Grundlage ihren Beruf gemeinschaftlich aus. Diese Kooperation muss klar geregelt werden, um spätere Differenzen und Auseinandersetzungen zu vermeiden. Damit weist die gemeinsame Berufsausübung für alle Partner eine tragfähige Basis auf. Rechtsgrundlage der Berufsausübungsgemeinschaften ist die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) liegt vor, wenn sich mindestens zwei Ärzte wirtschaftlich und organisatorisch zu einer Einheit zusammenschließen. Als Voraussetzung muss deren vertragsärztliche Zulassung gegeben sein. Die Gemeinschaft wird durch folgende Merkmale charakterisiert:
- gemeinsame Patientenbehandlung und Patientendatei bzw. -kartei
- Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer
- einheitliche Außendarstellung durch gemeinsames Praxisschild
- gemeinsames Personal
- gemeinschaftliche Nutzung der Praxisräume und Einrichtung.
Die Gründung erfolgt in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Zwingend vorgeschrieben ist ein Gesellschaftervertrag. Im Vertrag muss der Gesellschaftszweck benannt sein. Vertraglich zu regeln sind zudem die Haftung der Gemeinschaft nach außen, die Beteiligung der Partner an der Gesellschaft und am Gewinn, die Geschäftsführung sowie die Nutzung der Räume bzw. Beschäftigung des Personals. Zu den Regelungen gehören außerdem die Dauer der Partnerschaft, Kündigungsfristen, Trennungsgründe und Aufnahmemöglichkeiten für weitere Partner. Obwohl es nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, die Vertragsvereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Die Berufsausübungsgemeinschaften müssen durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugelassen werden. Der verantwortliche Ausschuss prüft die Notwendigkeit der Gesundheitsversorgung im betreffenden Gebiet, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Partner sowie anhand des Gesellschaftervertrags die rechtliche Ausgestaltung der Berufsausübungsgemeinschaft. Ausschlaggebend dafür ist die Bedarfsplanung der KV, in einem gesperrten Gebiet erfolgt keine Zulassung. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber Kassenzulassung. Ärzte können ihre Berufsausübungsgemeinschaft in verschiedenen Konstellationen realisieren.
Welche Praxisformen gibt es?
Zum Zweck einer dauerhaften gemeinsamen Patientenversorgung können sich Vertragsärzte oder Psychotherapeuten zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammenschließen. Das umfasst sowohl Ärzte der gleichen Fachrichtung wie unterschiedlicher Fachgebiete. Außerdem können privat oder gemischt tätige Mediziner eine Gemeinschaft zur Ausübung des Berufs bilden. Man unterscheidet dabei vier verschiedene Typen: Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften und MVZ.
Einzelpraxis
In der Einzelpraxis arbeitet nur ein Arzt, der rechtlich für alles verantwortlich ist, was in seinen Praxisräumen abläuft. Er bestimmt als Einzelperson über den Umfang der angebotenen Leistungen und den Weg zur Realisierung seiner Ziele. Der niedergelassene freiberufliche Arzt ist frei in seinen Entscheidungen, trägt jedoch eine hohe Eigenverantwortung.
Berufsausübungsgemeinschaften
Örtliche BAG
Ein gemeinsamer Praxissitz am gleichen Ort ist das Kennzeichen der örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Sie entspricht der gängigen Gemeinschaftspraxis. Jeder Vertragsarzt haftet für die gemeinsamen Behandlungen und ist verantwortlich für Mitarbeiter und Verwaltungsprozesse. Außerdem werden die Kosten verteilt und die Ärzte sind am Gewinn entsprechend ihrer Kapitalquote im Gesellschaftervertrag beteiligt.
Überörtliche BAG
Wie der Name bereits vermuten lässt, befinden sich bei dieser Praxisform die Vertragssitze der beteiligten Ärzte an unterschiedlichen Orten. Die Partner sind in mehreren Praxen innerhalb einer KV-Region tätig. Wobei die Möglichkeit besteht, dass die Ärzte auch an den anderen Praxisstandorten arbeiten können, solange die Tätigkeit am eigenen Vertragssitz überwiegt. Eine der Praxen ist als Hauptbetriebsstätte bei der KV und beim Finanzamt anzuzeigen, während die anderen Praxissitze als Nebenbetriebsstätten gelten. Die Versorgung der Patienten muss jederzeit an allen Standorten garantiert sein.
Teil-BAG
Bei einer Teil-BAG (TBAG) bestehen die beteiligten Arztpraxen unabhängig voneinander. Die Zusammenarbeit bezieht sich lediglich auf ein begrenztes Leistungsspektrum. Es handelt sich meistens um spezielle Leistungen aus verschiedenen Fachgebieten. Oft sind dies privatärztliche Leistungen, sogenannte IGeL-Leistungen. Für kassenärztliche Tätigkeiten wird die Zulassung nur befristet erteilt. Damit betreut die Teilgemeinschaft ausschließlich bestimmte Patientengruppen. Die TBAG können als örtliche wie als überörtliche Gemeinschaft gegründet werden.
KV-übergreifende BAG
Diese Praxisform ist mit überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften vergleichbar, sie funktioniert ähnlich: an mehreren Praxisstandorten. Sie unterscheiden sich in der KV-Zugehörigkeit der Praxen, in diesem Fall gehören sie zu Gebieten verschiedener KV. Das setzt voraus, dass die beteiligten Ärzte sich auf einen Hauptstandort einigen, der für 2 Jahre die zuständige KV festlegt. Abgerechnet werden die Leistungen jedoch bei der KV, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistung erbracht wurde.
Praxisgemeinschaft
Mediziner teilen sich zum Zwecke ihrer Berufsausübung Räume, Personal und Gerätschaften. Dennoch praktiziert jeder Arzt in seiner eigenen Praxis mit eigenem Patientenstamm und selbstständiger Abrechnung. Über die gemeinsame Nutzung der materiellen und personellen Praxisressourcen hinaus besteht keine Zusammenarbeit und daher auch keine Haftung der beteiligten Ärzte.
Worin besteht der Unterschied Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis?
Die Kooperation in einer Gemeinschaftspraxis setzt voraus, dass die Ärzte in gemeinsamen Räumlichkeiten mit den gleichen Mitarbeitern arbeiten. Der entscheidende Unterschied Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis liegt in der Abrechnung der Leistungen. Die Leistungsabrechnung erfolgt im Gegensatz zur Praxisgemeinschaft gemeinschaftlich, also auf Rechnung der Gemeinschaftspraxis. Ein weiterer Unterschied Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis besteht darin, dass in der Gemeinschaftspraxis ein gemeinsamer Patientenstamm für alle beteiligten Ärzte vorhanden ist, während in der Praxisgemeinschaft jeder Arzt seine eigenen Patienten hat. In der Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft teilen sich die ärztlichen Partner sämtliche Kosten und Risiken, während in der Praxisgemeinschaft nur Räume, Mitarbeiter und Gerätschaften gemeinsam genutzt werden.
MVZ
In einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) üben Ärzte ebenso gemeinsam ihren Beruf aus, sodass dieses zu den Berufsausübungsgemeinschaften gehört. Es kann von mehreren Ärzten, aber auch von Krankenhäusern, gemeinnützigen Trägern und Kommunen betrieben werden. Die beteiligten Ärzte können aus der gleichen Fachrichtung kommen oder unterschiedliche Fachgebiete repräsentieren. Ein Arzt wird mit der Leitung des MVZ betraut, die er unabhängig ausübt. Die anderen Mediziner sind entweder als angestellte Ärzte oder Vertragsärzte tätig. In einem MVZ müssen mindestens zwei Ärzte angestellt und/oder als Vertragsärzte tätig sein. Sein Zweck liegt in der Verbesserung der Gesundheitsversorgung in bestimmten Regionen.
Nach welchen Kriterien sollte ich die Praxisform auswählen?
Ihre Vorstellungen von der Praxisorganisation, Ihr Charakter und Ihre Lebensplanung prägen die Entscheidung, welche Praxisform Sie wählen. Wesentlich sind die Anforderungen des Gesetzgebers und der KV sowie anderer Institutionen. Entscheidend sind jedoch Ihre persönlichen Vorstellungen und Voraussetzungen. Wie viel Arbeitszeit wollen Sie in Ihren Beruf investieren? Wollen Sie sich intensiv mit Verwaltungsaufgaben beschäftigen? Wie viel Kapital können und wollen Sie investieren? Sind Sie als leitender Arzt geeignet?
Von welchen Motiven lassen Sie sich bei der ärztlichen Kooperation leiten? Betrachten Sie auch die Bedingungen und Erwartungen Ihrer potenziellen Partner. Berücksichtigen Sie Ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Einstellungen zu Ökonomie, Leistungsbereitschaft, Geld, Lebenszielen und Privatleben. Sympathie und gleiche medizinische Prinzipien reichen für eine langfristige Zusammenarbeit nicht aus.
Neben den finanziellen und fachlichen Voraussetzungen sollten Sie den Einfluss Ihrer persönlichen Eigenschaften auf die berufliche Zufriedenheit nicht unterschätzen. Wollen Sie mit Ihrer Praxis glücklich werden, beantworten Sie sich ehrlich die Frage, welche Praxisform am besten zu Ihnen passt. Wie schätzen Sie sich ein? Sind Sie eher der Einzelkämpfer, Teamplayer, Unternehmer oder Familientyp? Unter diesen Gesichtspunkten betrachten wir nachstehend das Pro und Contra bestimmter Praxisformen.
Das Für und Wider der Praxisformen
Die am häufigsten gewählte Praxisform in Deutschland ist immer noch die Einzelpraxis, obwohl sie inzwischen weniger als 60 Prozent Anteil an allen ärztlichen Praxen hat. Sie verfügt über zahlreiche Vorzüge.
Einzelpraxis
Vorteile:
- Eigenständigkeit, Unabhängigkeit
- schnelle Entscheidungen möglich
- variable Arbeitszeitgestaltung
- selbstständige Auswahl des Personals und der Praxiseinrichtung
- flexible Sprechstundendurchführung
Sie können sämtliche Entscheidungen, die vor der Eröffnung einer Einzelpraxis anstehen, selbstständig und in Ruhe treffen, ohne auf die Wünsche und Ansichten anderer Rücksicht zu nehmen. Sie müssen keine Kompromisse eingehen. Diese Praxisform eignet sich daher vorwiegend für Einzelkämpfer, die alles selbst organisieren und in der Hand behalten möchten. Eigenständige Entscheidungen zu treffen, bedeutet jedoch auch Eigenverantwortlichkeit. Das ist ein Nachteil der Einzelpraxis.
Nachteile:
- Praxisinhaber trägt alle Kosten allein
- unternehmerisches Denken erforderlich
- alleinige Verantwortung für Organisation, Finanzen, Personal usw.
- kein sofortiger Austausch mit anderen Ärzten möglich
- keine Vertretung im Abwesenheitsfall
Ärzte, die sich nicht als Unternehmer sehen und kein großes unternehmerisches Risiko tragen wollen, sollten keine Einzelpraxis übernehmen. Es sind vor allem die kaufmännischen Entscheidungen und nicht das fachliche Können, die wesentlich über wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Praxis entscheiden. Auch Ärzte und Ärztinnen, die dem Familienleben Priorität einräumen, werden es mit der Arbeitsbelastung in einer Einzelpraxis schwer haben. Wege, um diese Defizite auszugleichen, sind Kooperationen innerhalb einer Praxisgemeinschaft oder für unerfahrene Gründer die befristete Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Praxisverkäufer sowie alternativ die Anstellung in einem MVZ. Wer jedoch weder Fremdbestimmung noch Nachtdienste möchte, sein eigener Chef sein will und sich nicht vor Bürokratie und Verwaltungsaufwand scheut, ist in einer Einzelpraxis gut aufgehoben. Sie bietet die beste Plattform zur Selbstverwirklichung.
Praxisgemeinschaft
Möchten Sie sich Kosten teilen oder fehlt Ihnen insbesondere der fachliche Austausch bzw. eine zweite Meinung, dann kommt für Sie eine Praxisgemeinschaft infrage. Hier können Sie hohe Eigenständigkeit mit ärztlicher Kooperation und Ressourceneinsparung verbinden. Sie arbeiten selbstständig mit eigenen Patienten und rechnen getrennt ab, nutzen jedoch die Ressourcen Räume, Material, Personal, Geräte und Einrichtung gemeinsam.
Vorteile:
- selbstständige Arbeitsweise
- gemeinsame Ressourcennutzung und damit Kosteneinsparung
- Erweiterung des Leistungsangebots möglich
- Entlastung durch bessere Praxisorganisation (Vertretung)
- keine Zulassung durch KV-Ausschuss notwendig, nur Anzeige
Nachteile:
- nur organisatorischer Zusammenschluss, keine besondere Rücksichtnahme und Aufrichtigkeit gegenüber den Partnern notwendig
- gemeinsam betreute Patienten dürfen nicht mehr als 20 Prozent betragen
Wer Kosten einsparen, das unternehmerische Risiko teilen und gleichzeitig unabhängig arbeiten möchte, kann sich in einer Praxisgemeinschaft mit anderen Vertragsärzten wohlfühlen.
Berufsausübungsgemeinschaft
Für Mediziner mit Gemeinschaftssinn, die ihre besten Leistungen als Teamplayer erreichen, ist die Gemeinschaftspraxis in Form der unterschiedlichen Berufsausübungsgemeinschaften das Richtige. In ärztlicher Hinsicht können sie eigenständig arbeiten. Patienten, Räume, Personal und Inventar dagegen sind gemeinschaftlich nutzbar. Die Verantwortung wird geteilt, gemeinsam abgerechnet und gewirtschaftet, sodass sich das persönliche Unternehmerrisiko verringert. Daraus ergeben sich etliche Vorteile für die Wahl einer Berufsausübungsgemeinschaft.
Vorteile:
- Kostenreduktion
- geringerer Verwaltungsaufwand
- Möglichkeit des ärztlichen Austauschs und einer Zweitmeinung gegeben
- medizinische Unabhängigkeit
- Erweiterung des Leistungsumfangs möglich
- Vermarktungsvorteile durch Bündelung der Ressourcen
- individuelle Arbeitsorganisation
Dennoch weist diese Praxisform ein hohes Konfliktpotenzial auf. Menschen entwickeln sich im Laufe der Zeit anders als erwartet, sodass es auch zwischen einstmals gut harmonierenden Partnern zu Kontroversen, beispielsweise über die Geschäftsführung, Bewertung oder notwendige Veränderungen in der Praxis kommen kann.
Nachteile:
- langfristige vertragliche Bindung an Partner und daraus resultierende zwischenmenschliche Probleme durch Streitigkeiten (Gewinnverteilung, Mitarbeiterführung, Wachstum)
- Einfluss auf Entscheidungen begrenzt, längere Entscheidungswege
Daher sollte jeder Arzt, bevor er sich für eine Gemeinschaftspraxis entscheidet, genau überlegen, wie er im Falle eines Konflikts zwischen den Partnern reagieren würde. Die Aufstellung klarer Regeln im Vorfeld und Kompromissbereitschaft helfen, das Konfliktpotenzial bei Differenzen zu verringern.
MVZ
Das MVZ als Sonderform der Berufsausübungsgemeinschaften eignet sich besonders für Ärzte, die dem Ruhestand näherkommen oder gern (wieder) als angestellter Arzt heilen möchten. Mediziner, die ausscheiden, sparen sich so eine aufwendige Nachfolgersuche. Die verbleibenden Vertragsärzte teilen sich die Kosten der gekauften Zulassung des ausscheidenden Arztes und können wieder einen neuen Arzt anstellen.
Vorteile:
- Gründung als GmbH möglich, dadurch Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen
- bei Erweiterungen wird für angestellte Ärzte keine Zulassung benötigt, da diese gekauft oder von aufhörenden Ärzten übernommen werden kann
Nachteile:
- mehr Patienten und größeres Einzugsgebiet erforderlich
- erhöhter Verwaltungsaufwand
- ggf. kein unternehmerisches Denken bei den angestellten Ärzten vorhanden
Die Ressourcen lassen sich in einem MVZ durch die Einbindung von Spezialisten und die Bündelung der Serviceleistungen ausgesprochen effizient einsetzen.
Welche Praxisform ist für mich die richtige?
Die für Sie am besten geeignete Praxisform finden Sie durch gezielte Überlegungen heraus. Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihrer Praxis? Was treibt Sie an? Durch welche Eigenschaften sind Sie charakterisiert? Spielt die Nutzung von Synergien, um Kosten zu sparen, eine Rolle, dann wird die Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft die richtige Wahl sein. Dort haben Sie ebenso einen direkten Ansprechpartner für offene medizinische Fragen. Wollen Sie Diskussionen über die ökonomische Ausrichtung Ihrer Praxis vermeiden und eigene Vorstellungen bei der Arbeitsorganisation verwirklichen, sind Sie in einer Einzelpraxis besser aufgehoben. Das MVZ eignet sich für Ärzte, die sich mit dem Gedanken an einen Praxisausbau aufgrund wachsender Praxisumsätze tragen. Wägen Sie jedes Detail ab, es lohnt sich. Eine falsche Entscheidung zu dieser Thematik kann Sie sehr viel Geld kosten und darüber hinaus auch Nerven. Um die passende Praxisform zu finden, ziehen Sie idealerweise Experten zurate. Dies gilt ebenso für steuerliche Fragen.
Steuerliche Besonderheiten für Berufsausübungsgemeinschaften
Ärzte sind als Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit. Dies trifft jedoch nur zu, wenn alle Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft ausschließlich heilberuflich tätig sind. Beteiligen sich Personen an der Gemeinschaft, die keine heilberufliche Zulassung besitzen und keinem arztverwandten Beruf nachgehen, hat das Konsequenzen für alle Gesellschafter. Damit unterliegen die Arzthonorare einer Gewerbesteuerpflicht. Dieser Vorgang wird als „gewerbliche Infektion“ bezeichnet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie als Allgemeinarzt Nahrungsergänzungsmittel verkaufen oder bei der Behandlung Arznei- und Hilfsmittel ausgeben und dafür eine Fallpauschale von der Krankenkasse erhalten. Dann gilt die Abgabe der Mittel nicht mehr als freiberufliche Tätigkeit. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die zwangsläufiger Bestandteil einer Heilbehandlung sind, zum Beispiel Prothesen. Um keine Gewerbesteuerpflicht auszulösen, wird dringend angeraten, gewerbliche und heilberufliche Tätigkeit strikt zu trennen. Die gewerbliche Betätigung ist außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften auszuüben und dafür eine separate Buchhaltung einzurichten.
Viele Dinge sind also zu berücksichtigen, ehe Sie entscheiden, ob Sie allein praktizieren oder die Vorzüge einer Praxisgemeinschaft nutzen wollen. Wie auch immer Ihre Entscheidung ausfällt, ohne die notwendigen Praxisversicherungen kann schnell aus einer guten Wahl eine Schlechte werden. Denn Sie und Ihre Partner müssen gegen existenzbedrohende Risiken abgesichert sein, damit Sie nicht etwa eines Tages Ihre Praxis vorzeitig aufgeben müssen. Zu den obligatorischen Praxisversicherungen gehört die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte.
Welche Praxisversicherungen sind für Ärzte wichtig?
Um die finanziellen Folgen von Krankheiten, Behandlungsfehlern, Unfällen und anderer Ereignisse abzufedern, benötigen Ärzte folgende Versicherungen:
- Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte,
- Praxisinventarversicherung,
- Elektronikversicherung,
- Betriebsunterbrechungsversicherung,
- Praxisausfallversicherung,
- Rechtsschutz für Ärzte,
- Schutz vor Cyber-Risiken.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist die wichtigste Versicherung für Mediziner. Sie kommt für Schadensersatzansprüche Dritter auf, die aus Unterlassungen oder Falschbehandlungen entstehen. Sie umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden und gilt nicht nur für den Praxisinhaber, sondern ebenso für seine Mitarbeiter oder Praktikanten.
In der Praxisinventarversicherung sind Praxiseinrichtung, Geräte, Materialien und Medikamente gegen Verlust bzw. Beschädigung durch Feuer, Sturm und Naturkatastrophen oder Einbruch versichert. Die Elektronikversicherung schützt vor finanziellen Schäden aufgrund von Ausfällen an der Daten-, Kommunikations-, Medizin- und Bürotechnik in der Arztpraxis. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung gleicht Gewinnausfall, Löhne und Gehälter sowie feste Betriebskosten aufgrund von Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Vandalismus usw. aus. Ähnlich funktioniert eine Praxisausfallversicherung, wenn beispielsweise durch einen Unfall ein Vertretungsarzt bezahlt werden muss. Im Rechtsschutz für Ärzte können Verkehrsrechtsschutz, Praxis-Vertrags-Rechtsschutz, privater Rechtsschutz für den Praxisinhaber und Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken enthalten sein. Die Versicherung gegen Cyber-Risiken zahlt beispielsweise bei Schäden infolge Datensabotage oder digitaler Erpressung durch Blockierung Ihres Praxisrechners.
Wir beraten Sie aufgrund unserer langjährigen Expertise bei der Betreuung von Angehörigen der Heilberufe zu Pflicht- und empfehlenswerten Versicherungen. Einzelheiten zur Absicherung und welche Versicherungen zu welchem Zeitpunkt für Ärzte sinnvoll sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber Praxisversicherungen.