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Gesetzentwurf: Berufshaftpflicht wird zur vertragsärztlichen Pflicht!

Seit dem 26.02.2021 liegt ein aktualisierter Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vor. Im Referentenentwurf ist § 95e (neu) SGB V vorgesehen, der Regelungen zu der Aufnahme einer Berufshaftpflichtversicherung als vertragsärztliche Pflicht vorsieht. Adressat der Regelung ist der Zulassungsausschuss, der prüfen muss, ob ein ausreichender Versicherungsschutz bei einem Antrag auf Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung besteht. Zudem sollen die Zulassungsausschüsse verpflichtet werden, bei allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten diesen Nachweis nachzufordern. Was unter einem ausreichenden Versicherungsschutz zu verstehen ist, kann der GKV-Spitzenverband mit der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der KBV durch die Festlegung von Mindestversicherungssummen, abweichend von der gesetzlichen Vorgabe von drei Millionen Euro, regeln. Verstöße gegen diese vertragsärztliche Pflicht sollen den Kammern mitgeteilt werden. (Quelle: KBV Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit)

Bekannterweise setzen gesetzliche Vorgaben lediglich ein notwendiges Minimum an ausreichender Absicherung voraus. Für die Ärzteschaft war es eh und je wichtig, dass jeder Mediziner seine persönliche Berufshaftpflicht auf seine tatsächlich ausgeführte Tätigkeit abstimmt und das sowohl ein modernes Bedingungswerk als auch eine Mindestdeckungssumme von 5 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorhanden sind. Auch sollte der Erweiterte Straf-Rechtsschutz nicht fehlen. In wieweit die zuständigen Stabsstellen die Vertragsdetails, entsprechendes Know-How vorausgesetzt, überprüfen steht noch in den Sternen. Unabhängig davon sollte alle Mediziner/-innen im eigenen Interesse die aufgeführten Faktoren überprüfen, denn falsch versicherte Tätigkeiten und zu geringe Versicherungssummen, fallen im Zweifelsfall auf die Ärzte zurück und Schadensersatzleistungen müssen aus dem Privatvermögen gestemmt werden.

Falls wir ihren Versicherungsschutz überprüfen sollen oder sie weitere Fragen zu ihrem Versicherungsschutz haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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