Wie Sie als niedergelassene:r Arzt:Ärztin den ärztlichen Bereitschaftsdienst bestmöglich bewältigen
Grundsätzlich sind Vertragsärzte zum ärztlichen Notdienst verpflichtet. Einen Notdienst als Arzt:Ärztin zu übernehmen, kann für niedergelassene Ärzte eine gewaltige Herausforderung hinsichtlich Organisation und Durchführung bedeuten. Damit sie gelassen bleiben, erfahren sie im nachstehenden Artikel alles, was Mediziner:innen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst wissen müssen. Wir informieren sie über Ablauf und Organisation des Notdienstes, was es dabei zu beachten gilt und wie sie sich gegen die Folgen unbeabsichtigter Fehler im Bereitschaftsdienst schützen.
Was ist der ärztliche Bereitschaftsdienst?
Zunächst sind die Begrifflichkeiten Bereitschaftsdienst und Notarztdienst eindeutig voneinander abzugrenzen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst darf nicht mit der notärztlichen Versorgung verwechselt werden. In der Öffentlichkeit werden Notarztdienst und ärztlicher Bereitschaftsdienst fälschlicherweise oft synonym verwendet. Das kann für Patient:innen nachteilige Auswirkungen haben, wenn sie den falschen Notdienst aufsuchen. Auch auf die Belastbarkeit und Wirtschaftlichkeit der stationären Einrichtungen wirkt es sich negativ aus, wenn sie gezwungen sind, sich ständig mit Bagatellkrankheiten zu beschäftigen. Beim Notarzt- oder Rettungsdienst geht es um lebensbedrohliche Situationen, in denen das Eingreifen eines eigens dafür qualifizierten Notarztes erforderlich wird. Der ärztliche Bereitschaftsdienst dagegen erstreckt sich auf die Behandlung nicht kritischer Erkrankungen, die außerhalb der Praxissprechzeiten auftreten, jedoch einer umgehenden Behandlung bedürfen. Der:die Patient:in kann mit seinen:ihren Beschwerden nicht noch Stunden oder bis zum nächsten Montag warten.
Um den Notdienst für Ärzte effizienter zu gestalten, gilt eine einheitliche, kostenfreie Rufnummer für den ärztlichen Notdienst. In ganz Deutschland ist der ärztliche Bereitschaftsdienst über die identische Rufnummer 116 117 abends, feiertags und am Wochenende zu erreichen. Patient:innen können unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei fehlender Mobilität und Bettlägerigkeit, einen Hausbesuch bestellen oder die bekanntgegebenen Praxen außerhalb der regulären Öffnungszeiten besuchen. Das empfiehlt sich etwa bei Erkältungen mit Fieber, Hexenschuss oder starken Bauchschmerzen. Bei Verdacht auf Herzinfarkt oder Schlaganfall ist der Notarzt im Rettungswagen zuständig. Eine genaue Differenzierung der Begriffe finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums: Notdienst (ärztlicher Bereitschaftsdienst).
Wie läuft der ärztliche Bereitschaftsdienst ab?
Der Notdienst wird von Staat und Ländern gesetzlich geregelt, weil er zu den Kernthemen einer optimalen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gehört. Ärztlicher Bereitschaftsdienst heißt jedoch nicht, Tag und Nacht ununterbrochen für Patient:innen da zu sein. Der ambulante ärztliche Notdienst findet in der Regel in der eigenen oder einer zentralen Praxis mit Bereitschaftsärzten statt. Diensthabende Ärzte müssen dort ständig während der Bereitschaftszeiten erreichbar sein. Die jeweiligen Notarztpraxen werden regional in Presseerzeugnissen und im Internet publiziert. Im städtischen Raum nutzt man zunehmend Praxisräume in stationären Einrichtungen als sogenannte Portalpraxen dafür. Die Verwaltungen können auch vorhandene Notfallambulanzen an zugelassenen Kliniken in den Bereitschaftsdienst einbinden. Sowohl niedergelassene Hausärzte als auch selbstständige Fachärzte werden einbezogen, ebenso die in gemeinschaftlichen Praxen oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) freiberuflich arbeitenden Ärzte. Sie müssen sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen. Ärztlicher Notdienst betrifft die Ärzte aller Fachrichtungen ebenso wie Zahnärzte.
Speziell geschultes Personal am Telefon sorgt dafür, dass die Behandlungsbedürftigen dem richtigen ärztlichen Notdienst zugeordnet werden. Rufen Patient:innen die vorwahlfreie 116 117 an, schätzen erfahrene Fachkräfte ein, ob ein echter Notfall vorliegt und der Notarzt:ärztin gerufen werden muss oder ob es um kleinere, nicht akute Beschwerden geht, die auf den normalen Praxisbesuch warten können. In allen anderen Fällen werden Patient:innen entweder an eine große, städtische Bereitschaftspraxis oder die einzelne Arztpraxis mit Bereitschaftsdienst verwiesen und dort behandelt sowie ggf. an stationäre Gesundheitseinrichtungen weitergeleitet. Der ärztliche Notdienst konzentriert sich auf die Erstversorgung von Erkrankungen, nicht auf weitergehende Diagnostik und Therapien. Die Leistungsabrechnung erfolgt online über Pauschalen mittels Praxisverwaltungssystem (PVS).
Der ärztliche Notdienst beansprucht Vertragsärzte beträchtlich. Nicht nur wegen fehlender Erholung bei weniger Freizeit, sondern auch, weil der Notdienst an Ärzte besondere Anforderungen stellt. Das sind beispielsweise spezifische Kenntnisse, die laufend aktualisiert werden müssen oder bestimmte Vorsichtsmaßnahmen bei der Diagnostik. Ärztlicher Notdienst verlangt Abstriche am Privatleben, andererseits profitieren Mediziner und Medizinerinnen in ihrer täglichen Arbeit von den Erfahrungen im Notdienst als Arzt oder Ärztin. Um einer Überlastung entgegenzuwirken, wird der Notdienst als Arzt:Ärztin exakt im Voraus geplant.
Wer ist für die Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zuständig?
Verantwortlich für die Durchführung des notärztlichen Dienstes sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Die für die Bundesländer zuständigen KV koordinieren den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Sie erarbeiten Dienstpläne, um den Notdienst für Ärzte vollständig abzusichern. In Bayern beispielsweise ist es möglich, über ein Onlineportal den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst mit einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin zu tauschen und vorausschauend zu planen. Praktisch wird ein:e niedergelassener:e Mediziner:in im Durchschnitt ein- bis dreimal im Monat zum ärztlichen Notdienst eingeteilt.
Warum muss ich als niedergelassene:r Kassenarzt:in ärztlichen Notdienst leisten?
Krankheiten richten sich nicht nach Öffnungszeiten. Zudem reicht das Personal im Gesundheitswesen nicht aus, um überall alle Erkrankten zeit- und wohnortnah zu behandeln. Flächendeckend muss dennoch eine angemessene Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden. Patient:innen haben auch außerhalb der Öffnungszeiten einen Anspruch auf hochwertige Gesundheitsleistungen. Der Gesetzgeber hat daher allgemeingültige Vorgaben für den Notdienst als Arzt:Ärztin erlassen. Rechtsgrundlage sind die Heilberufsgesetze der Bundesländer. Einzelheiten werden in den Berufsordnungen der Landesärztekammern und den kassenärztlichen Notdienstordnungen geregelt. Das erstreckt sich zum Beispiel darauf, zu welchen Zeiten der ärztliche Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht. Zum Dienst verpflichtet sind Ärzte wochentags von 19 Uhr abends bis acht Uhr morgens sowie an Wochenenden und Feiertagen rund um die Uhr. Wenn der:die Kassenarzt:ärztin von der KV zugelassen wurde, sind für ihn:sie die Bestimmungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften verbindlich. Eine neue Praxis als Vertragsarzt:ärztin kann nur eröffnen, wer von der KV als solcher nach Prüfung von Angebot und Bedarf an ärztlichen Leistungen amtlich zugelassen wurde. Nähere Informationen zur kassenärztlichen Zulassung enthält unser Ratgeber Kassenzulassung: Kassenzulassung: Die kassenärztliche Zulassung im Überblick.
Bereitschaftsdienst dürfen nur ausreichend qualifizierte Fachkräfte leisten. Voraussetzungen für die Zulassung und den Notdienst der Ärzte sind ein abgeschlossenes Medizinstudium, die Approbation und die Eintragung ins Arztregister. Vertragsärzte sind daher prinzipiell für den Dienst geeignet und haben den ärztlichen Notdienst persönlich durchzuführen.
Welche weiteren Pflichten habe ich als Kassenarzt:ärztin im Vergleich zum Privatarzt:ärztin?
Der:Die Kassen- oder Vertragsarzt:ärztin darf neben Privatversicherten und Selbstzahlern im Gegensatz zum:r Privatarzt:ärztin die gesetzlich Krankenversicherten behandeln. Ein:e Privatarzt:ärztin ist nicht verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen. Demzufolge haben Patient:innen keinen Rechtsanspruch auf eine Behandlung bei einem:r Privatarzt:ärztin. Der:Die Vertragsarzt:ärztin, der:die als obligatorischer Leistungserbringer:in Verträge mit den KV und Krankenkassen schließt, hat sich nach den Vorschriften der KV und Krankenversicherungen zu richten. Er:Sie muss in seiner:ihrer freien Praxis wirtschaftlich handeln und bei der Tätigkeit die vertraglichen und berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte beachten. Ist der:die Mediziner:in von der KV als Vertragsarzt:ärztin zugelassen, hat er:sie im Regelfall den Notdienst als Arzt:Ärztin zu übernehmen. Darüber hinaus muss er:sie einen Beitrag an die KV abführen und sich so an der Finanzierung des ärztlichen Notdienstes beteiligen.
Wie ist die Entwicklung im ärztlichen Bereitschaftsdienst?
Damit der ärztliche Bereitschaftsdienst in allen Regionen, insbesondere auf dem Land, abgesichert werden kann, müssen die KV den Notdienst für Ärzte einheitlich organisieren. Aufgrund des demografischen Wandels sind tendenziell mehr Dienste zu verteilen, als Ärzte praktizieren. Immer mehr Ärzte gehen in den Ruhestand, ohne einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu haben. Daher werden in einigen Bundesländern, wie in Bayern, auch Privatärzte zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen. Anderenfalls drohen größere Lücken in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Es sind deshalb umfangreiche behördliche Hürden zu nehmen, wenn sich Mediziner:innen vom ärztlichen Bereitschaftsdienst freistellen lassen wollen.
Wie kann ich mich vom ärztlichen Notdienst befreien lassen?
Scheidet ein Arzt oder eine Ärztin aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst aus, müssen die anderen Mediziner:innen den Notdienst der Ärzte mit übernehmen und werden somit stärker in ihrer dienstfreien Zeit eingeschränkt. Deshalb benennen die Bereitschaftsdienst- und Notfalldienstordnungen der Länder ausschließlich schwerwiegende Gründe für eine Befreiung vom Notdienst als Arzt:Ärztin. Es zählen lediglich gesundheitliche oder vergleichbar schwere Beeinträchtigungen, die allgemein zu einer verringerten vertragsärztlichen Tätigkeit führten. Die Anlässe, die für eine Befreiung akzeptiert werden, unterscheiden sich nur unwesentlich von Land zu Land.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst darf dennoch nicht zur unzumutbaren Belastung werden. An erster Stelle der Freistellungsgründe stehen Schwangerschaft und Betreuung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr durch Ärztinnen bzw. Ärzte. Falls beide Elternteile Ärzte sind, können sie die insgesamt 36 Monate Freistellung nach der Geburt eigenständig aufteilen. Sind Mediziner:innen krankheitsbedingt oder aufgrund einer körperlichen Behinderung nachgewiesenermaßen nicht in der Lage, den Dienst zu absolvieren, wird dies ebenso anerkannt. Entbunden von den Pflichten des Notdienstes werden Ärzte, denen es nicht zumutbar ist, diesen auszuführen. Ursächlich dafür können familiäre Pflichten wie die Betreuung eines behinderten Kindes oder pflegebedürftiger Eltern sein.
Zu den nicht akzeptierten Gründen gehören in der Regel das Alter des:der Arztes:Ärztin, eine mehrjährige versäumte Fortbildung oder eine belegärztliche Tätigkeit. In Ausnahmefällen kann schriftlich ein Härtefall bei der zuständigen KV-Geschäftsstelle beantragt werden. Ansonsten müssen Arzt oder Ärztin privat einen befähigten Vertreter finden oder Dienste mit Kolleg:innen tauschen. Der Arzt:Die Ärztin, der sich im ärztlichen Notdienst vertreten lässt, trägt die Kosten des Einsatzes und muss dafür sorgen, dass die Vertretung vorschriftsmäßig abläuft.
Wie bin ich während des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abgesichert?
Je öfter ein:e Arzt:Ärztin im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt wird, desto mehr Erfahrungen kann er:sie bei der Behandlung fachfremd erkrankter Patient:innen sammeln. Der:Die Mediziner:in muss im ärztlichen Bereitschaftsdienst seine:ihre Grenzen realistisch einschätzen und akzeptieren können. Dennoch leuchtet ein, dass die Risiken von Behandlungsfehlern im ärztlichen Notdienst ungleich höher sind als im allgemeinen Praxisalltag, sei es wegen der Beanspruchung oder aus fehlender Fachkenntnis. Daher kommt der eigenen Berufshaftpflichtversicherung im Notdienst eine enorme Bedeutung zu. Sie ist ohnehin eine der wichtigsten Praxisversicherungen, weil sie die Existenz des:der Mediziners:in absichert.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte leistet bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit bei Patient:innen ergeben können. Bereits ein kleines Versehen genügt und ein:e Erkrankte:r kann dauerhaft gesundheitlich geschädigt sein. Vergessen sie beispielsweise vor einer Behandlung nach Allergien zu fragen und der:die Patient:in erleidet durch Spritzen einen lebensgefährlichen allergischen Schock mit Spätfolgen, können sie auf Schadenersatz verklagen. Durch Folgeschäden können sehr hohe Entschädigungssummen zusammenkommen, sodass der:die Arzt:Ärztin mit der lebenslangen Zahlung einer Rente beispielsweise finanziell gänzlich überfordert ist. Eine Berufshaftpflichtversicherung wehrt außerdem unberechtigte Ansprüche und Forderungen gegen den:die Mediziner:in ab. Sie ist eine verbindliche Versicherung für jeden niedergelassenen Arzt und jede niedergelassene Ärztin.
Hinweis:
Bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte kommt es vor allem auf die notwendigen Leistungen an. Es ist erforderlich, dass gelegentliche außerdienstliche ambulante Tätigkeiten wie kassenärztliche Bereitschafts-, Not- und Sonntagsdienste in entsprechender Anzahl an Tagen versichert sind. Bei niedergelassenen Ärzten sind ärztliche Bereitschaftsdienste gewöhnlich mitversichert. Da sich die Versicherungsbedingungen stark unterscheiden können und die Klauseln bzw. ihre Auswirkungen sehr komplex sind, empfiehlt sich die Konsultation einer erfahrenen Ärzteberatung. Wir bieten unabhängige Beratung zur optimalen Absicherung mit Praxisversicherungen an. Vereinbaren sie online einen Termin bei uns und stellen Sie Ihre Fragen. Wir leiten Sie an den richtigen Ansprechpartner unter: Ansprechpartner:innen weiter.
Welche Versicherungen brauche ich als niedergelassene:r Arzt:Ärztin noch?
Existenzielle Risiken müssen Mediziner:innen absichern, damit sie ungehindert ihren Heilberuf ausüben können. Muss beispielsweise wegen eines Feuers die Praxis wochenlang geschlossen bleiben, entgeht dem:der Arzt:Ärztin nicht nur Einkommen, auch der Ruf bei den Patient:innen leidet, weil sie nicht ausreichend betreut werden. Folgende Praxisversicherungen sind für die selbstständige Arztpraxis unerlässlich bzw. sinnvoll:
- Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte,
- Praxisinventarversicherung (für gesamte Praxisausstattung),
- Elektronikversicherung (für Daten-, Kommunikations-, Büro- und Medizintechnik),
- Versicherung bei Betriebsunterbrechung durch Unwetter, Feuer, Leitungswasser o.ä.,
- Praxisausfallversicherung (Ersatz von Gewinnausfall und fortlaufenden fixen Kosten),
- Rechtsschutz für Ärzte zur Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten,
- Versicherung gegen Cyber-Risiken.
Sehr nützlich im Zusammenhang mit dem ärztlichen Notdienst ist eine Rechtsschutzversicherung für Ärzte. Die Gefahr eines Rechtsstreites mit Patient:innen ist bei Medizinern:innen besonders hoch, erst recht, wenn es um die Behandlung fremder Patient:innen mit Krankheiten geht, die nicht alltägliche Routine sind. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung. Somit ist die Rechtsschutzversicherung eine sinnvolle Ergänzung zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte.
Unser Ratgeber Praxisversicherungen: Praxisversicherungen: Diese Versicherungen brauchen Sie! zeigt ihnen, für wen die Policen geeignet sind, gegen welche Schäden sie versichert und wie sie vor deren finanziellen Auswirkungen geschützt sind. Wir helfen ihnen bei Detailfragen, der Ausgestaltung der Versicherungsverträge und der Frage, wann muss ich Änderungen an meinem Versicherungsschutz vornehmen. Wir können dabei auf einen reichen Erfahrungsschatz aus über 30 Jahren Beratung von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen zurückgreifen.
Fazit
Ärztlicher Bereitschaftsdienst muss keine Strapaze sein, wenn alle Beteiligten gut informiert sind und aufeinander Rücksicht nehmen. Bereitschafts- und Notarztdienst dürfen nicht verwechselt werden. Unter der einheitlichen Rufnummer 116 117 werden Patient:innen an die passende Stelle weitergeleitet. Vertragsärzte sind generell zum Notdienst als Arzt:Ärztin verpflichtet, weil sie von den KV zugelassen wurden und deren Richtlinien bzw. Vorgaben umzusetzen haben. Personalknappheit verstärkt die Notwendigkeit des kassenärztlichen Dienstes, damit die Bürger und Bürgerinnen auch außerhalb der üblichen Praxisöffnungszeiten eine hinreichende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen können. Die KV erstellen die Dienstpläne für den Bereitschaftsdienst. Eine Befreiung vom ärztlichen Notdienst kann nur in festgelegten Ausnahmefällen erfolgen. Ohne angemessenen Schutz vor den Konsequenzen von Irrtümern und Behandlungsfehlern sollte kein:e Mediziner:in seinen:ihren ärztlichen Bereitschaftsdienst antreten. Für hohe Entschädigungen oder Schmerzensgelder kommt beispielsweise die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte auf. Als kompetente Ärzteberatung helfen wir ihnen bei Auswahl, Gestaltung und Überwachung von Praxisversicherungen, sofern sie Kontakt mit uns aufnehmen.