Risiken durch Arzthaftung begrenzen
Der Arztberuf hat viele befriedigende Seiten, beinhaltet gleichwohl auch Herausforderungen und Gefahren, zu denen die Arzthaftung gehört. Wir klären auf, wie sie zustande kommt und welche Auswirkungen sie hat. Sie erfahren, wann die Arzthaftung eintritt und warum eine Berufshaftpflichtversicherung das wichtigste Instrument gegen drastische Schadensersatzforderungen ist. Der folgende Artikel informiert Sie umfassend über die Versicherungspflicht und die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung als Arzt:Ärztin.
Was bedeutet Arzthaftung?
In Deutschland ist die Arzthaftung vor allem eine zivilrechtliche Frage, kann jedoch auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Verletzt ein:e Arzt:Ärztin seine:ihre Sorgfaltspflichten, ist er:sie zivilrechtlich verantwortlich gegenüber dem zu Behandelnden. Wie Arbeitnehmer:innen und Verbeamtete haften Ärzte:innen für ihre Tätigkeit, eine Pflichtverletzung im medizinischen Bereich kann hingegen völlig andere Folgen auslösen.
Beginnt ein:e Mediziner:in mit der Versorgung eines Erkrankten, entsteht zwischen Arzt:Ärztin und Patient:in ein Behandlungsvertrag. Demnach ist der:die Mediziner:in verpflichtet, dem Hilfesuchenden eine fachgerechte Behandlung zukommen zu lassen und seine Beschwerden oder Schmerzen zu lindern. Die Behandlung muss überdies dem aktuellen medizinischen Standard entsprechen. Kommt es zu einem ärztlichen Fehlverhalten, steht dem:der Patienten:in Schadensersatz und/oder eventuell Schmerzensgeld zu.
Ein:e Arzt:Ärztin haftet jedoch nicht nur gegenüber Kassen- oder Privatpatienten, sondern auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen oder die vorgeschriebene Anzahl an Sprechstunden für gesetzlich Krankenversicherte. Ein:e Praxisinhaber:in haftet darüber hinaus für die Arbeit seiner:ihrer Angestellten: Mediziner:innen wie nichtärztliches Fachpersonal. Der Behandlungsvertrag wird stets mit dem:r Arbeitgeber:in bzw. Praxisinhaber:in geschlossen.
Woraus kann die Arzthaftung resultieren?
Schadensersatzansprüche in der Praxis lassen sich auf 4 Fehlerursachen zurückführen:
- Behandlungsfehler,
- Aufklärungsfehler,
- Dokumentationsfehler,
- sonstiges Fehlverhalten oder andere Pflichtverletzungen.
Behandlungsfehler sind die häufigsten Fehler, die Medizinern:innen unterlaufen. Man unterscheidet zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern. Werden die ärztliche Sorgfalt verletzt oder medizinische Standards nicht beachtet, handelt es sich um einfache Behandlungsfehler. Als grober Behandlungsfehler gilt, wenn Berufsregeln missachtet und gegen medizinische Erkenntnisse verstoßen wird.
Ärzte:innen müssen umfassend über eine geplante OP aufklären, dass der:die Patient:in gut informiert in die stationäre oder ambulante Maßnahme aus freien Stücken einwilligen kann. Die Aufklärung muss sich auf denkbare Komplikationen, Risiken, Alternativen sowie die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erstrecken. Der:die behandelnde Arzt:Ärztin muss außerdem rechtssicher dokumentieren, welche Therapien eingeleitet wurden, Befunde vorliegen, Medikamente verordnet und was im Arzt-Patienten-Gespräch besprochen wurde. Auf dieser Grundlage können Kolleg:innen in der Folge weitere geeignete Maßnahmen einleiten. Unter sonstigen Pflichtverletzungen versteht man beispielsweise die Nichteinhaltung von Sprechstunden oder nicht rechtzeitige Überweisung ins Krankenhaus bzw. zum Facharzt:ärztin.
Worauf gründet sich die Arzthaftung?
Die Arzthaftung beruht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die ärztliche Haftung wird durch das Vertragsrecht auf der Basis des Behandlungsvertrags zwischen Arzt:Ärztin und Patient:in begründet. Eine Arzthaftung ergibt sich, wenn der:die Arzt:Ärztin seinen:ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht korrekt nachkommt und einen Behandlungsfehler begeht. Der:die Patient:in kann Schadensersatz und Schmerzensgeld jedoch nur verlangen, wenn der Fehler ursächlich für den Gesundheitsschaden war. Eine erfolgreiche Heilung schuldet der:die Mediziner:in dagegen nicht. Ferner muss der:die Arzt:Ärztin die Pflichtverletzung schuldhaft verursachen. Schuldhaft bedeutet, der Fehler muss entweder fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sein. Eine Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der:die Erkrankte in seine:ihrer Behandlung nicht eingewilligt hat oder die Therapie nicht angemessen war, sie nicht dem geltenden medizinischen Facharztstandard entsprach.
Auch im strafrechtlichen Sinne kann sich eine Arzthaftung ergeben. Jeder Eingriff, jede ärztliche Handlung stellt eine Beeinflussung innerer Körperfunktionen dar oder verletzt die körperliche Unversehrtheit des:r Patienten:in. Der:die Arzt:Ärztin muss belegen können, dass er:sie den:die Erkrankten über die beabsichtigte Heilmethode, ihre Erfolgsaussichten und mögliche negative Resultate aufgeklärt hat. Liegt keine wirksame Zustimmung vor, hat der:die Mediziner:in eine unerlaubte Handlung am Betroffenen vorgenommen und verantwortet deren Auswirkungen. Ein anderes Beispiel wäre die fehlende Befähigung des:r Mediziners:in zur ausgewählten Behandlungsmethode.
Wofür haftet ein:e Arzt:Ärztin?
Behandlungsfehler können sich in vielerlei Hinsicht auswirken, beispielsweise kann die falsche Dosierung eines Medikaments zu einem Gesundheitsschaden für den:die Patienten:in führen. Wendet der:die Behandelnde eine neue Therapiemethode an, die noch nicht wissenschaftlich fundiert untersucht wurde, und der:die Patient:in erleidet einen Schaden, haftet der:die Mediziner:in. Die Haftung greift, wenn er:sie es versäumt hat, den:der Kranken ausführlich aufzuklären und ihn:sie nicht engmaschig im Genesungsprozess überwacht hat. Ebenso kann eine Arzthaftung durch Unterlassen entstehen. Ist ein Eingriff induziert, der:die Mediziner:in unternimmt jedoch nichts, kann das eine Schadensersatzpflicht auslösen. Neben der Pflichtverletzung, dem Gesundheitsschaden und der Kausalität muss nachgewiesen werden, dass der Schaden bei einwandfreier medizinischer Versorgung nicht entstanden wäre.
Voraussetzungen für die Arzthaftung
Ärzte:Ärztinnen haften gegenüber Behandelten, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
- ein Verstoß gegen oder eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag,
- Patient:in hat dadurch einen Schaden erlitten,
- Verschulden des:r Mediziners:in liegt vor.
Schadenbeispiele aus der Praxis
Ärzte:innen sind nicht gefeit vor Fehlern. Durch Hektik im Praxisalltag, lange Arbeitsperioden ohne Erholungsphasen oder eine Verkettung unglücklicher Umstände, kann eine Arzthaftung entstehen. Patienten:innen sind bei einem nachgewiesenen Fehler finanziell so zu stellen, als hätte es diesen nicht gegeben. Ihnen steht Schadensersatz für ihre Verluste, Schmerzensgeld für Verletzungen oder eingetretene Behinderungen sowie ein Ausgleich für erhöhten Zeitaufwand, Mehrbelastungen durch Sorgen und entgangene Lebensfreude zu.
Arztfehler sind vielgestaltig. Bei einem:r geschädigten Patienten:in wurde bei einer Operation eine zweite Fraktur am Unterarm übersehen, sodass er erneut unters Messer musste und noch einmal Arbeitsausfall zu verzeichnen hatte. Ihm:Ihr müssen der Verdienstausfall, die Heilbehandlungs-, Reha-, Fahrtkosten sowie ggf. Anwaltshonorare und Gerichtskosten erstattet werden.
Ein Gynäkologe wird schadensersatzpflichtig, weil er den hypoxischen Hirnschaden eines Kindes verantwortet. Seine zu späte Entscheidung zum Kaiserschnitt war die Ursache dafür. Neben einem Schmerzensgeld von 180.000 Euro fallen monatliche Pflegekosten und Heilbehandlungskosten an. Die Pflegekosten betragen pro Monat 2.500 Euro und kapitalisieren sich auf insgesamt 560.000 Euro.
Auch beim Zahnarzt kann einiges schiefgehen. Bei der Extraktion eines Schneidezahnes rutschte der Zahnärztin die Zange aus. Dabei wurden 2 andere Zähne teilweise mit abgebrochen. Der Patient benötigte nun eine Prothese für den Oberkiefer. Er klagt auf Schmerzensgeld und Erstattung aller Folgekosten.
Wie kann ich mich gegen die Arzthaftung absichern?
Ein unabsichtlicher Fehler mit gesundheitlichen Folgen belastet Ärzte:innen nicht nur mental, sondern kann ebenso zum finanziellen Problem werden. Daher müssen sich bereits Medizinstudierende mithilfe einer Berufshaftpflichtversicherung Arzt:Ärztin schützen. Diese zahlt bei berechtigten Schadensersatzforderungen und wehrt unbegründete Ansprüche ab.
Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung Arzt:Ärztin?
Die Berufshaftpflichtversicherung stellt eine unentbehrliche Schadensversicherung für Ärzte:Ärztinnen dar. Sie trägt Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden, die ein:e Mediziner:in Patienten:innen zufügt. Da Ärzte:innen ein erhöhtes Risiko aufweisen, Fehler zu begehen, können Neulinge wie erfahrene Mediziner:innen ohne ausreichende Absicherung über die Berufshaftpflicht ihren Beruf nicht ausüben. Ob niedergelassene:r Arzt:Ärztin, Freiberufler:innen, im Krankenhaus angestellte:r Mediziner:in oder Medizinstudierende: alle ärztlich Tätigen brauchen eine Berufshaftpflichtversicherung Arzt.
Wer und was wird geschützt?
Abgedeckt sind die sich aus den Tätigkeiten eines:r Arztes:Ärztin und den Rechtsverhältnissen einer Arztpraxis ergebenden, für die Arzthaftung relevanten Prozesse. Berechtigte Ansprüche Dritter werden anerkannt, rechtswidrige abgewehrt und die Ausgaben getragen. Versichert sind Praxisinhaber:innen, angestellte Ärzte:Ärztinnen, medizinisches Fachpersonal und sonstige Mitarbeiter:innen wie Praktikant:innen. Der Versicherungsschutz gilt in Deutschland innerhalb der Praxen und bei der Arbeit auf fremden Grundstücken, etwa beim Hausbesuch.
Zu versichern sind Ansprüche aus:
- ärztlicher Tätigkeit in der Arztpraxis,
- Urlaubs- oder Krankheitsvertretung für Kollegen,
- ärztlichen Nebentätigkeiten, wie dem medizinischen Notdienst,
- Erste-Hilfe-Leistungen und Gefälligkeitsbehandlungen im Bekanntenkreis,
- der Haftung für Praxisangestellte,
- dem Abhandenkommen von Patienteneigentum in Verwahrung.
Sie sollten genau darauf achten, dass alle ärztlichen Leistungen, aus denen Haftungsansprüche resultieren könnten, im Versicherungsumfang enthalten sind. Das betrifft beispielsweise ambulante Operationen oder die Arbeit als Honorararzt:ärztin.
Welche Ausschlüsse gelten für die Berufshaftpflichtversicherung Arzt?
Nicht versichert sind Schäden, die Mediziner:innen vorsätzlich herbeiführen. Außerdem Verluste, die sie selbst erleiden, und Schäden, die nicht aus einem berufsspezifischen Risiko resultieren. Spezielle Behandlungsverfahren können aus dem Leistungsspektrum ausgeschlossen sein.
Wie schützt die Berufshaftpflichtversicherung den Arzt?
Eine Berufshaftpflichtversicherung schont Ihr Privatvermögen. Sie müssen sich nicht um Rechtsbeistände und Juristen kümmern, wenn ein:e Behandelte:r Sie verklagt und Schmerzensgeld beantragt. Die Entschädigungszahlungen gehen bis zur Höhe des Schadens, maximal jedoch bis zu der Summe, die vertraglich vereinbart wurde. Dabei handelt es sich meist um so hohe Forderungen, die Sie finanziell ruinieren könnten. Darüber hinaus prüft die Berufshaftpflichtversicherung Arzt, ob die gestellten Schadensersatzansprüche überhaupt gerechtfertigt sind, sodass die Versicherung hier eine Abwehrfunktion wahrnimmt. Unberechtigte Ansprüche werden, wenn es sein muss, ebenso vor Gericht zurückgewiesen. Die Versicherung trägt dafür die Kosten.
Lediglich eine Berufshaftpflichtversicherung als Arzt zu besitzen, reicht nicht aus. Die Versicherungszahlungen müssen Kläger:innen auch hinreichend entschädigen. Daher hat der Gesetzgeber seit Juli 2021 die Versicherungspflicht für Vertragsärzte:innen verschärft.
Warum ist diese Versicherung für Ärzte eine Pflichtversicherung?
Die Berufsordnungen der Ärztekammern und die (Muster)Berufsordnung schreiben eine Berufshaftpflichtversicherung für alle aktiven Ärzte:innen vor. Auch für Mediziner:innen im Ruhestand kann sich ein entsprechendes Restrisiko ergeben. Im SGB V § 95 e ist geregelt, dass jede:r Vertragsarzt:ärztin eine Berufshaftpflichtversicherung als Arzt:Ärztin mit einem Mindestversicherungsbetrag abschließen muss. Die Mindestversicherungssummen liegen bei:
- 3 Millionen Euro pro Entschädigungsfall und 6 Millionen Euro pro Jahr für Vertragsärzte ohne angestellte Ärzte:innen und ermächtigte Mediziner:innen sowie
- 5 Millionen Euro pro Entschädigungsfall und 15 Millionen Euro pro Jahr für Vertragsärzte mit angestellten Ärzten:innen, BAG und MVZ.
Die Höhe der Versicherungssummen wird vom Zulassungsausschuss der Krankenkasse überprüft. Ausreichender Versicherungsschutz ist eine Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt:ärztin und die Genehmigung zur Anstellung eines:r Kollegen:in. Entsprechende Nachweise sind ebenso vor der Übertragung eines Vertragsarztsitzes oder der Gründung eines MVZ vorzulegen. Verstöße kann der Zulassungsausschuss mit Sanktionen ahnden, die bis zum Ruhen bzw. dem Entzug der Zulassung reichen.
Welche Versicherungen sind noch empfehlenswert?
Im unmittelbaren Zusammenhang zur Arzthaftung steht eine Rechtsschutzversicherung, die eine Berufshaftpflichtversicherung für den:die Arzt:Ärztin ideal ergänzt. Lassen sich Rechtsstreitigkeiten nicht vermeiden, können diese für die Praxis sehr unangenehme Effekte haben, dann fallen nicht nur Kosten an. Für Mediziner:innen ist der Spezial-Strafrechtsschutz besonders wichtig. Unterlässt der:die Arzt:Ärztin bei Herzinfarktsymptomen etwa ein EKG, kann dies strafrechtliche Konsequenzen bis zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Hier ist die Unterstützung erfahrener Jurist:innen unabdingbar, die ggf. eine Verurteilung verhindern können. Die Kosten für eine:n kompetenten Anwalt:Anwältin, die Gerichtsverhandlung und ein Sachverständigengutachten übernimmt die Rechtsschutzversicherung. Streitigkeiten werden nicht nur mit Patienten ausgetragen, sondern auch mit Krankenkassen über die Abrechnung, mit Krankenhäusern über Behandlungsfehler, mit Personal über Kündigungen oder Lohnfragen sowie mit Vermietern und Lieferanten über die Praxisverträge. Daher sind sämtliche Bausteine des Rechtsschutzes ratsam:
- Privatrechtsschutz,
- Berufsrechtsschutz,
- Verkehrsrechtsschutz,
- Spezial-Straf-Rechtsschutz sowie
- Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Praxen und Wohnungen.
Die Qualität Ihrer Absicherung erhöht sich durch eine individuelle Beratung, weil juristische Laien leicht bedeutsame Details übersehen und die einzelnen Bausteine an Ihre Bedürfnisse anzupassen sind.
Tipps zur Berufshaftpflicht als Arzt:Ärztin
- Ihr Versicherungsvertrag muss ebenfalls grobe Fahrlässigkeit einschließen. Andernfalls kann die Versicherung Regress nehmen, sofern der Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- Die Kostenübernahme durch die Versicherung sollte sich nicht nur auf die Anwaltsgebührenordnung beschränken, sondern auch das höhere Honorar für einen Fachanwalt für Medizinrecht einschließen.
- Wichtiger Vertragsbestandteil ist eine Nachhaftpflicht, die Ihnen für mindestens 5 Jahre nach Ende Ihrer Arzttätigkeit noch Schutz über die Berufshaftpflicht garantiert.
- Ein absehbarer Schadensfall muss rechtzeitig und vorsorglich, bevor der:die Patient:in Sie verklagt, dem Versicherer gemeldet werden. Ansonsten geht ggf. der Versicherungsschutz verloren und der Schaden muss aus eigener Tasche beglichen werden.
Weitere wertvolle Tipps zu Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Arzt:Ärztin hält unsere unabhängige Ärzteberatung für Sie bereit.
Was unsere unabhängige Ärzteberatung leistet
Die Wahl des passenden Versicherungsschutzes für Medizinstudierende bis zu Praxisinhabern:innen steht im Mittelpunkt unserer Arbeit. Kompetent wendet sich unsere Ärzteberatung Ihren Fragen und Verträgen zur Berufshaftpflichtversicherung Arzt:Ärztin zu. In über 35 Jahren Beratungspraxis sind wir bereits mit etlichen Fällen von Arzthaftung konfrontiert worden. Eine Berufshaftpflicht für Ärzte verhindert viel Ärger und den finanziellen Offenbarungseid. Dabei gilt es, Ihrerseits dem Impuls zu widerstehen, den Vertragsabschluss rasch hinter sich zu bringen und sich wieder der Patientenheilung zu widmen. Nur eine sorgfältige, fachgerechte Beratung gewährleistet, dass die Versicherung dann genügend Geld auszahlt, wenn Sie es am nötigsten brauchen. Vereinbaren Sie gleich Ihren Beratungstermin bei uns, unter: Ansprechpartner.