bAV: Qualitätsmanagement in Personalangelegenheiten

Wie Sie als Arbeitgeber vorsorgen, damit Ihre Fachangestellten nicht mehr aus der Rente zurückkehren

Vor einiger Zeit berichtete ein Mandant, dass er wenige Monate, nachdem er eine langjährige Mitarbeiterin in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet hatte, von ihr eine Bewerbung auf geringfügige Beschäftigung erhalten habe.

Deren Rente in Höhe von knapp 700 € entsprach zwar in etwa der durchschnittlichen Altersrente, war damit aber für den Lebensunterhalt in der Stadt zu gering.
Diese Erkenntnis veranlasste ihn, künftig seiner Verantwortung folgend den Mitarbeitern rechtzeitig unter die Arme zu greifen. Er lud mich zum Beratungsgespräch in seine Praxis, um für seine Angestellten den Rahmen einer durch ihn gestützten Betrieblichen Altersversorgung festzulegen.
Was er dabei lernte: wer aktiv die Regelungen vorgibt schützt sich vor einem bAV-Durcheinander in seiner Praxis!

Wichtige Rahmenbedingungen sind vorgegeben

Die Regelungen des „Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ sind zwar nicht allgemeinverbindlich. In der Mehrzahl der Fälle kommt die Anwendung durch freiwillige Vereinbarung im Arbeitsvertrag dennoch zustande, nämlich immer dann, wenn im Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge vereinbart wurde. Dies ist z.B. bei Verwendung des Arbeitsvertragsmusters der Bundesärztekammer der Fall (siehe § 14 des Vertragsmusters).
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) gibt die Rahmenbedingungen der Betrieblichen Altersversorgung vor.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG sorgt der Staat seit 2018 für eine Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Diese Schritte brachten die Lösung

1) Aufnahme des Status quo

  • Wie sieht die Mitarbeiter-Struktur hinsichtlich Lohnhöhe, Stundenleistung und Tätigkeitsbereich aus?
  • Wird bAV bereits genutzt? In welchem Umfang zahlt der Arbeitgeber bereits Zuschüsse und Beiträge?
  • Ist der Gleichbehandlungs-Grundsatz gewahrt?

Hier unterstützen in der Regel die Steuerberater mit Lohnkonten und -Abrechnungen.

2) Definition der künftigen Regelungen

Welcher Zuschuss wird gewährt?

  • Gilt der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte?
  • Achtung: auch durch betriebliche Übung kann eine Bindungswirkung entstehen.
  • Praxistipp: Schließen Sie im Anstellungsvertrag bereits die Anwendung des Tarifvertrages aus.
  • Aus Sozialversicherungsersparnis muss zwingend 15% des Betrages einer Entgeltumwandlung bezuschusst werden.

Achtung: wer meint, hier bereits aktiv zu sein sollte schriftlich klarstellen, dass sein Zuschuss in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nach dem BRSG erfolgt!
Praxistipp: lassen Sie sich den Empfang der Information bestätigen.

Wer erhält zukünftig welchen Beitrag vom Arbeitgeber?

  • Differenzierung nach Arbeitsumfang oder Tätigkeitsfeld ist möglich.
  • Achtung: objektive Merkmale sind zulässig, die subjektive Bevorzugung Einzelner allerdings nicht!
  • Praxistipp: bei Gehaltsverhandlungen nicht davon abbringen lassen (Gleichbehandlung!).

Welcher Durchführungsweg und Anbieter werden zugelassen?

  • Etabliert hat sich für die Fachangestellten aus den fünf möglichen Lösungen (Durchführungswegen) die Direktversicherung.
  • Von klassischen Rentenversicherungen bis zu Fondsbasierten Varianten bietet der Versicherungsmarkt eine große Auswahl.
  • Praxistipp: lassen Sie sich vom Versicherungsmakler Ihres Vertrauens beraten. Er kennt die namhaften, erfahrenen Anbieter.
  • Ergänzend zur Altersversorgung können weitere Risiken im Rahmen der bAV abgesichert werden.
  • Achtung: wer eine Berufsunfähigkeitsrente zusagt muss auch leisten, selbst wenn der Versicherer meint, noch nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.

Die Rahmendaten sollten schriftlich fixiert werden.

  • Achtung: Rechtsberatende Dienstleistungen können nur von dafür zugelassenen Unternehmen erbracht werden. Ihr Makler vermittelt auf Wunsch.
  • Praxistipp: reichen Sie diese Vereinbarung auch an Ihren Steuerberater weiter. Er sollte informiert sein, wenn er die Lohnabrechnungen für Ihre Praxis erstellt.

3) Kommunikation und Dokumentation

  • Wurde jeder Mitarbeiterin die Möglichkeit der Betrieblichen Altersversorgung vorgestellt?
  • Die unter Pkt. 2) festgelegten Möglichkeiten sollten vorgestellt sein.
  • Achtung: auch wenn kein Interesse besteht sollte der Verzicht auf die Vorteile und das Angebot dokumentiert werden.
  • Praxistipp: delegieren Sie die Kommunikation an den Makler Ihres Vertrauens. Er kann im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergespräches auf Fragen der Interessierten eingehen und die relevanten Beratungsinhalte dokumentieren.

Wurde schriftlich festgehalten, wer ab wann was genau nutzen möchte?
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages allein genügt den Vorgaben nicht. Eine Betriebliche Altersversorgung bedingt immer auch eine arbeitsrechtliche Regelung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).

4) Betreuung von „Störfällen“

  • Als Störfall gelten alle Änderungen, die die bestehende bAV beeinflussen. Dazu gehört im laufenden Arbeitsverhältnis die Elternzeit oder langfristige Krankheit ohne Lohnfortzahlung
  • Beginn oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
  • Versicherungsvertragliches Verfahren: hierbei wird ein bestehender Vertrag bei Eintritt übernommen oder bei Ausscheiden mitgegeben an die Mitarbeiterin oder deren neuen Arbeitgeber
  • Übertragung des Deckungskapitals: Die Übernahme bestehender Verträge geht einher mit einer Übernahme der Versorgungszusage. Besser ist aus Haftungsgründen die, eine Neuzusage zu erstellen, bei der aber die Vertragswerte des vorherigen Vertrages übernommen werden.
  • Praxistipp: Fachmakler unterstützen diese Tätigkeiten in der Regel gegen geringes Honorar

Resümee

bAV kann als Instrument der Mitarbeiterbindung in Zeiten des sich verstärkenden Fachkräftemangels zumindest ein Stück weit zur Mitarbeiter-Zufriedenheit beitragen.
Arbeitgeber sind gut beraten, das Thema ganzheitlich betreuen zu lassen. Schon eine einzige Abweichung bei Gehaltsverhandlungen oder das Nachgeben beim Wunsch einer Mitarbeiterin, den eigenen Versicherungsvertreter zu berücksichtigen, kann zur Störung in der Struktur der Praxis-bAV und dem Wiederaufleben der Arbeitgeberhaftung führen.

Martin Kütt
Fachmann für Direktversicherung (DMA), Versicherungs- und Finanzmakler bei der BAZ Beratungsgemeinschaft für Ärzte und Zahnärzte GmbH, Hauptverwaltung Würzburg

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Martin Kütt
E-Mail: martin.kuett@baz.de
Tel.: 0931/79709-340

Hinweis: wir verstehen die Verwendung des Begriffs der „Mitarbeiterin“ in diesem Artikel geschlechterneutral und verzichten nur aus Gründen der Lesbarkeit auf die jeweilige Auflistung aller geschlechterspezifischen Formen.